Ein Unter­nehmer muss für Vorschüsse und Anzah­lungen die Umsatz­steuer spätes­tens an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteue­rung). In diesem Zusam­men­hang spielt es keine Rolle, ob der Unter­nehmer die Umsatz­steuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzah­lungen ausge­wiesen hat oder nicht. Der Leistungs­emp­fänger kann aller­dings den Vorsteu­er­abzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatz­steuer offen ausge­wiesen ist.

Bisher können Unter­nehmer den Vorsteu­er­abzug geltend machen, sobald sie eine ordnungs­ge­mäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich erstmals ab dem 1.1.2028 für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausge­stellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unter­nehmer, der eine Rechnung von einem Unter­nehmer erhält, der die Ist-Besteue­rung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungs­be­trags abziehen darf. Das heißt, dass der Vorsteu­er­abzug bei Leistungs­bezug von einem Unter­nehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausge­führte Leistung erfolgt ist. Wichtig: Deshalb ist der Unter­nehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, zukünftig verpflichtet, in seiner Rechnung darauf hinzu­weisen, dass er das Ist-Prinzip anwendet.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 15 Abs. 1, § 16, § 20 UStG | 07-05-2026