Wenn eine Mittel­person einen Mehrzweck­gut­schein im eigenen Namen verkauft, muss ihre Vergü­tung bestimmt werden. Sind mehrere Mittel­per­sonen an der Vertriebs­kette betei­ligt und gibt es keine Verein­ba­rung zur Vergü­tung sowie keine Kenntnis über den Verkaufs­preis an den Endkunden, ergibt sich die Vergü­tung aus der Diffe­renz zwischen dem Gutschein­wert und dem Einkaufs­preis der jewei­ligen Mittel­person.

Praxis-Beispiel:
Ein Händler erwirbt im Buch- und Geschenk­ar­ti­kel­laden eines Unter­neh­mers einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regel­steu­er­satz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuer­satz unter­liegen, erworben werden. Der Händler verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Einzel­händler für 95 €. Der Einzel­händler verkauft den Gutschein an einen Kunden für 100 €. Zwischen dem Händler, dem Unter­nehmer und dem Einzel­händler sind keine Verein­ba­rungen über die Höhe einer Vergü­tung getroffen worden. Ein maximaler Verkaufs­preis an den Kunden ist ebenfalls nicht verein­bart worden.

Die Bemes­sungs­grund­lage für die Leistung des Unter­neh­mers an den Händler ergibt sich aus der Diffe­renz zwischen dem Gutschein­wert (100 €) und dem Einkaufs­preis des Unter­neh­mers (90 €), beträgt also 10 € abzüg­lich USt. Der Einzel­händler hat für seine Leistung an den Unter­nehmer 5 € abzüg­lich USt zu versteuern. Das ergibt sich aus der Diffe­renz zwischen dem Gutschein­aus­ga­be­preis in Höhe von 100 € und dem Einkaufs­preis des Einzel­händ­lers in Höhe von 95 €.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7100/00097/002/309 | 28-04-2026