Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienst­reisen mit einem Privat­fahr­zeug nicht als Werbungs­kosten anerkannt werden können, wenn der Steuer­pflich­tige über einen vom Arbeit­geber bereit­ge­stellten Firmen­wagen verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienst­reisen sein Privat­fahr­zeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmen­wa­gens zu ermög­li­chen. Die Nutzung war somit privat veran­lasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privat­fahr­zeugs dann nicht zwingend beruf­lich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwie­gend auf privaten Motiven beruht. Nach der allge­meinen Verkehrs­auf­fas­sung sind diese Aufwen­dungen daher als unange­messen anzusehen.

Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuer­pflich­tigen getrof­fene Entschei­dung des Finanz­ge­richts aufge­hoben. Der BFH hat klarge­stellt, dass Kosten, die aus der freiwil­ligen Entschei­dung resul­tieren, ein Privat­fahr­zeug zu nutzen, obwohl ein Firmen­wagen zur Verfü­gung steht, als unange­messen anzusehen sind, sodass ein Werbungs­kos­ten­abzug nicht infrage kommt.

Fazit: Steuer­pflich­tige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsäch­lich beruf­lich erfor­der­lich sind und nicht durch private Gründe oder Inter­essen motiviert wurden.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 30/24 | 20-01-2026