Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.
Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.
Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.
Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.
