In der Regel verbietet das Arbeits­zeit­ge­setz die Arbeit an gesetz­li­chen Feier­tagen. Das gilt für Minijobber ebenso wie für alle anderen Beschäf­tigten. In einigen Berei­chen muss jedoch auch an Feier­tagen gearbeitet werden, damit beispiels­weise Versor­gung und Sicher­heit gewähr­leistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem:

  • Not- und Rettungs­dienste, Feuer­wehr
  • Kranken­häuser und Pflege­ein­rich­tungen
  • Gaststätten, Hotels, Gastro­nomie und Bäcke­reien
  • Konzert- und Theater­häuser
  • Verkehrs­be­triebe
  • Presse und Medien
  • Bewachungs­ge­werbe

Fällt ein gesetz­li­cher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Minijobber erhalten an Feier­tagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setz.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet regel­mäßig montags, mittwochs und freitags in einem Super­markt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und der Arbeit­geber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Für Minijobber besteht grund­sätz­lich keine Pflicht, die an Feier­tagen ausge­fal­lenen Stunden vor- oder nachzu­ar­beiten. Eine Verla­ge­rung der Arbeits­zeit auf einen norma­ler­weise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feier­tags­re­ge­lung umgangen werden soll.

Arbeiten am Feiertag: In Branchen, in denen Feier­tags­ar­beit erlaubt ist, können Arbeit­geber Minijobber auch an Feier­tagen einsetzen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeit­geber dafür einen Zuschlag an Minijobber zahlen müssen. Einen gesetz­li­chen Anspruch auf einen Feier­tags­zu­schlag gibt es nicht. Viele Arbeit­geber zahlen freiwillig Zuschläge. Ein Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge besteht, wenn dies im Arbeits­ver­trag, durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung oder in einem Tarif­ver­trag geregelt ist.

Feier­tags­zu­schläge für tatsäch­lich geleis­tete Arbeit bleiben in vielen Fällen steuer­frei und damit beitrags­frei. Sie zählen dann nicht zum regel­mä­ßigen Verdienst.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Webseite der Minijob­zen­trale | 07-05-2026