Der Bundesrat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steuer­lich geför­derten privaten Alters­vor­sorge (Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz) zugestimmt, sodass es mit Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform der privaten Alters­vor­sorge wird die bishe­rige Riester-Rente abgelöst. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach wie vor weiter besparen. Es gibt keine automa­ti­sche Kündi­gung oder Umwand­lung. Ab 2027 können aller­dings keine neuen Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Vielmehr besteht die Möglich­keit mit dem alten Riester-Vertrag freiwillig in das neue Alters­vor­sor­ge­depot zu wechseln.

Die neue private Alters­vor­sorge soll speziell für Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleich­tert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapital­markt­er­fah­rung ein Angebot zur Alters­vor­sorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetz­ent­wurf zu einer "Frühstart-Rente" folgen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garan­tierte staat­liche Zuschüsse ein Start­ka­pital für die Alters­vor­sorge mitge­geben werden.

Alters­vor­sor­ge­depot ohne Garantie: Es soll in Zukunft ein kosten­güns­tiges, einfa­ches, trans­pa­rentes und gut erklär­bares Angebot an neuen privaten Alters­vor­sor­ge­pro­dukten ermög­licht werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Anspar­phase erzielen können, werden die Krite­rien, die bisher für die Zerti­fi­zie­rung eines Alters­vor­sor­ge­ver­trages gelten, neu gefasst. Ein Alters­vor­sor­ge­depot ohne Garan­tie­vor­gaben wird als neue Produkt­ka­te­gorie einge­führt, um höhere Rendi­te­chancen zu ermög­li­chen. Damit sollen Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es weiterhin Garan­tie­pro­dukte für die Alters­vor­sorge mit einem höheren Sicher­heits­be­dürfnis, bei denen das garan­tierte Kapital 80% oder 100% der gezahlten Beiträge betragen darf.

Bishe­riges System bleibt erhalten: Die bishe­rige Ausge­stal­tung der steuer­li­chen Förde­rung über Zulagen mit hohen Förder­quoten für Alters­vor­sor­gende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonder­aus­ga­ben­abzug in der Anspar­phase und einer nachge­la­gerten Besteue­rung der Leistungen in der Auszah­lungs­phase bleibt erhalten. Hierbei soll die bishe­rige Förde­rung durch beitrags­pro­por­tio­nale Grund- und Kinder­zu­lagen einfa­cher und trans­pa­renter werden, stärker die Beitrags­leis­tungen der Alters­vor­sor­genden berück­sich­tigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigen­s­par­leis­tungen setzen.

Das verab­schie­dete Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz wurde gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf durch den Finanz­aus­schuss im Bundestag in einigen Punkten geändert. So wird

  • das Vorsor­ge­sparen über einen neu einzu­rich­tenden Staats­fonds ermög­licht,
  • die Förde­rung für Gering­ver­diener erhöht,
  • der Kosten­de­ckel für Anbieter von Finanz­pro­dukten gesenkt (Effek­tiv­kosten beim Standard­depot 1 % statt bisher vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begüns­tigten auf Selbstän­dige ausge­weitet.

Förde­rung über Zulagen
Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleis­tung wird durch eine prozen­tuale Förde­rung ersetzt. So wird die Zulage 50 % der im Beitrags­jahr bis zu einer Höhe von 360 € geleis­teten Alters­vor­sor­ge­bei­träge und 25 % der im Beitrags­jahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleis­teten Alters­vor­sor­ge­bei­träge betragen. Damit erhöht sich insge­samt die maximale Grund­zu­lage auf 540 €. Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigen­bei­trag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon profi­tieren beson­ders Eltern mit geringen bis mittleren Eigen­bei­trägen.

Standard­depot-Angebot öffent­li­cher Träger: War das Angebot von Alters­vor­sor­ge­de­pots bisher privaten Unter­nehmen vorbe­halten, so wird die Bundes­re­gie­rung durch die Änderung "ermäch­tigt, ohne Zustim­mung des Bundes­rats eine Rechts­ver­ord­nung zur Umset­zung eines durch einen öffent­li­chen Träger angebo­tenen Standard­depot-Vertrags zu erlassen". Mit den Änderungen erhalten künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflicht­ver­si­che­rung nicht förder­be­rech­tigten selbständig Erwerbs­tä­tigen die Möglich­keit, die neue Alters­vor­sorge zu nutzen. Auch Pflicht­mit­glieder von berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tungen im Angestell­ten­status werden in den förder­be­rech­tigten Perso­nen­kreis einbe­zogen. 
Inkraft­treten der Reform: Die neue private Alters­vor­sorge startet zum 1.1.2027.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | BGBl. 2026 Teil I Seite 1 | 14-05-2026