Die unent­gelt­liche Übertra­gung einer Kapital­le­bens­ver­si­che­rung unter Vorbe­halt des Nießbrauchs ist ein zuläs­siges Gestal­tungs­mittel. Der BFH hat nun klarge­stellt, wann eine solche Schen­kung steuer­lich wirksam wird und unter welchen Bedin­gungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemes­sungs­grund­lage der Schen­kung­steuer abgezogen werden kann. Insbe­son­dere die Bedingt­heit des Nießbrauchs spielt hier eine entschei­dende Rolle.

Praxis-Beispiel:
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn am 11.10.2017 unent­gelt­lich einen Kapital­le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag. Die Mutter hatte zuvor eine Einmal­zah­lung von 2.500.000 € geleistet. Der Rückkaufs­wert des Vertrags betrug am Übertra­gungstag 2.460.093 €. Die Mutter behielt sich vertrag­lich einen Nießbrauch an der Rückkaufs­leis­tung vor, falls der Vertrag gekün­digt würde. Sowohl Mutter als auch Sohn konnten den Vertrag kündigen. Der Sohn gab in seiner Schen­kung­steuer-Erklä­rung einen Wert von 630.820 € an, da er den Wert des Nießbrauchs abzog. Das Finanzamt setzte die Schen­kung­steuer jedoch auf Basis des vollen Rückkaufs­werts fest und berück­sich­tigte den Nießbrauch nicht. Das Finanz­ge­richt gab der Klage des Sohnes teilweise statt und sah den Nießbrauch als abzugs­fä­hige, unbedingte Last an.

Unzwei­fel­haft ist, dass die unent­gelt­liche Übertra­gung eines Kapital­le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trags im Zeitpunkt der Vertrags­über­nahme der Schen­kung­steuer unter­liegt. Der Wert des Erwerbs ist aller­dings mit dem Rückkaufs­wert zu bemessen. Das Finanz­ge­richt ging unzutref­fend davon aus, dass der Wert des vorbe­hal­tenen Nießbrauchs abzugs­fähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanz­ge­richts auf und wies die Klage ab. 

Entschei­dend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufs­leis­tung entsteht erst mit der tatsäch­li­chen Kündi­gung des Versi­che­rungs­ver­trags und der damit verbun­denen Begrün­dung des Anspruchs auf Auszah­lung des Rückkaufs­werts. Da im Zeitpunkt der Schen­kung aber keine Kündi­gung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.

Wichtig! Lasten, deren Entste­hung vom Eintritt einer aufschie­benden Bedin­gung abhängen, werden bei der Ermitt­lung des steuer­pflich­tigen Erwerbs nicht berück­sich­tigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereig­nisses (hier: Kündi­gung des Vertrags) entsteht.

Fazit: Ein vorbe­hal­tener Nießbrauch an der Rückkaufs­leis­tung einer Kapital­le­bens­ver­si­che­rung ist zum Zeitpunkt der Vertrags­über­tra­gung nicht abzugs­fähig, solange der Vertrag nicht gekün­digt wurde. Die Schen­kung­steuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufs­werts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedin­gung berück­sich­tigt werden kann.

Quelle:BFH | Urteil | II R 27/22 | 27-01-2026