Der BFH hat entschieden, dass ein Eltern­teil, der in Deutsch­land ausschließ­lich Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung erzielt und nicht als Arbeit­nehmer oder Selbstän­diger tätig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes „Diffe­renz­kin­der­geld“ hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitglied­staat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Famili­en­an­ge­hö­rigen im Wohnsitz­staat Famili­en­leis­tungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kinder­geld. Gemäß Artikel 68 der EU-Verord­nung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschließ­lich durch die Wohnort­re­ge­lung bestimmt, was einen Anspruch auf zusätz­li­ches deutsches Kinder­geld ausschließt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kinds­vater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in Deutsch­land und bezog für diese deutsches Kinder­geld. Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und während des gesamten weiteren Zeitraums ausschließ­lich in einem gemein­samen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Famili­en­leis­tungen ausge­zahlt, die niedriger waren als das deutsche Kinder­geld. Die Klägerin erzielte in Deutsch­land Einnahmen aus Vermie­tung und Verpach­tung. Das waren ihre einzigen Einkünfte in Deutsch­land. Sie ging keiner Beschäf­ti­gung oder selbstän­digen Erwerbs­tä­tig­keit nach. Wegen der Vermie­tungs­ein­künfte gab sie in Deutsch­land für die Jahre 2020 und 2021 Einkom­men­steu­er­erklä­rungen ab. Der Ehemann der Klägerin war im Streit­zeit­raum in Deutsch­land weder beschäf­tigt noch selbständig tätig. Ob er in dieser Zeit zumin­dest zeitweise in Ungarn beschäf­tigt oder selbständig tätig war, hat das Finanz­ge­richt nicht festge­stellt.

Der BFH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung gemäß § 21 EStG recht­lich nicht als „Beschäf­ti­gung“ oder „selbstän­dige Tätig­keit“ im Sinne der sozialen Sicher­heit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordi­na­ti­ons­re­geln der deutsche Anspruch auf Kinder­geld nur auf der Grund­lage der Wohnsitz­kri­te­rien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Famili­en­leis­tungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kinder­gelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschränkte Steuer­pflicht des Eltern­teils wegen der Vermie­tung in Deutsch­land ändert nichts an dieser Beurtei­lung.

Fazit: Die Entschei­dung der Famili­en­kasse und des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz waren recht­mäßig. Bestimmte Einkom­mens­arten sind diffe­ren­ziert von den klassi­schen Arbeits­ein­künften zu behan­deln. Maßge­bend ist somit das europäi­sche Recht.

Quelle:BFH | Urteil | III R 7/23 | 14-01-2026