Ästhe­ti­sche Opera­tionen und ästhe­ti­sche Behand­lungen sind nur dann als Heilbe­hand­lung umsatz­steu­er­frei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behan­deln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krank­heit, Verlet­zung oder eines angebo­renen körper­li­chen Mangels ein Eingriff ästhe­ti­scher Natur erfor­der­lich ist.

Zum Schutz des Vertrau­ens­ver­hält­nisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprü­fung der Umsatz­steu­er­frei­heit von Heilbe­hand­lungs­leis­tungen erfor­der­lich, dass für die richter­liche Überzeu­gungs­bil­dung gebotene Regel­be­weismaß auf eine „größt­mög­liche Wahrschein­lich­keit“ zu verrin­gern. Zugleich hat der Betrof­fene in einem gestei­gerten Maß seinen Mitwir­kungs­pflichten nachzu­kommen. Dies erfor­dert (in anony­mi­sierter Form) detail­lierte Angaben zu der mit dem jewei­ligen Behand­lungs­fall verfolgten thera­peu­ti­schen oder prophy­lak­ti­schen Zielset­zung.

Der Bundes­fi­nanzhof hat inzwi­schen seine Rechts­auf­fas­sung zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung ästhe­ti­scher Behand­lungs­leis­tungen gefes­tigt und die Feststel­lungs­last des Betrof­fenen konkre­ti­siert. Der BFH stellt insbe­son­dere klar, dass, soweit keine tatsäch­liche Vermu­tung für eine medizi­nisch indizierte Heilbe­hand­lung besteht, das Vorliegen einer Heilbe­hand­lung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizi­ni­schem Fachper­sonal zu treffende Feststel­lungen, zu dokumen­tieren und nachzu­weisen ist. Die sachli­chen Voraus­set­zungen sind durch eine quali­fi­zierte ärztliche Beschei­ni­gung nachzu­weisen, die Angaben insbe­son­dere dazu enthalten soll,

  • auf welcher tatsäch­li­chen Grund­lage die fachliche Beurtei­lung erfolgt ist, 
  • welche Methode der Tatsa­chen­er­he­bung angewandt wurde, 
  • wie die fachlich-medizi­ni­sche Beurtei­lung des Krank­heits­bildes (Diagnose) lautet,
  • welchen Schwe­re­grad die Erkran­kung aufweist und welche (entstel­lenden oder psychi­schen) Folgen sich aus ihr ergeben. 

Die Feststel­lung einer entstel­lenden Wirkung oder einer psychi­schen Erkran­kung hat dabei typischer­weise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zustän­digen Facharzt zu erfolgen. Eingriffe ästhe­ti­scher Natur sind auch dann umsatz­steu­er­frei, wenn die medizi­ni­sche Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachli­chen Zusam­men­hang stehenden vorhe­rigen medizi­nisch indizierten Behand­lung zu besei­tigen, z. B. eine Zahnauf­hel­lungs­be­hand­lung, welche ausschließ­lich eine optische Verän­de­rung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzel­ka­nal­be­hand­lung, die eine Verdunk­lung des Zahns zur Folge hatte.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7170/00085/004/035 | 20-05-2026