Für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens kann neben der linearen oder degres­siven Abschrei­bung die 40%ige Sonder­ab­schrei­bung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Sonder­ab­schrei­bung, die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handels­recht­lich unzulässig. Muss der Unter­nehmer eine Handels­bi­lanz erstellen, darf er die Sonder­ab­schrei­bung nicht in der Handels­bi­lanz ausweisen. Es müssen dann in der Handels­bi­lanz passive latente Steuern ausge­wiesen werden.

Die Sonder­ab­schrei­bung wird im Jahr der Anschaf­fung nicht zeitan­teilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaf­fung im Dezember der volle Betrag der Sonder­ab­schrei­bung als Betriebs­aus­gabe abgezogen werden kann. Begüns­tigt sind nur Betriebe, deren Gewinn­grenze im Jahr vor der Inanspruch­nahme nicht mehr als 200.000 € betragen haben. Bei der Ermitt­lung der Gewinn­grenze von 200.000 € bleiben die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge ebenso unberück­sich­tigt wie eventu­elle Hinzu­rech­nungs­be­träge. Auch bei Perso­nen­ge­sell­schaften ist die Gewinn­grenze von 200.000 € maßge­bend, die für Einzel­un­ter­nehmen und für Kapital­ge­sell­schaften anzuwenden ist. Zur Ermitt­lung der Gewinn­grenze der Perso­nen­ge­sell­schaft sind die Beträge maßge­bend, die sich aus der Gesell­schafts­bi­lanz und aus Ergän­zungs- und Sonder­bi­lanzen ergeben.

Die Sonder­ab­schrei­bung darf nur für Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens in Anspruch genommen werden. Sie kann nur beansprucht werden für

  • neue und gebrauchte beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens,
  • die im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und im Folge­jahr ausschließ­lich oder fast ausschließ­lich (mindes­tens zu 90%) für betrieb­liche Zwecke genutzt werden.

Begüns­tigt sind ausschließ­lich Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens. Es ist jedoch unschäd­lich, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlauf­ver­mögen erworben und dann anschlie­ßend ins Anlage­ver­mögen überführt wird. 

Begüns­tigt sind nur beweg­liche Wirtschafts­güter. Hierzu gehören Sachen (Gegen­stände), Betriebs­vor­rich­tungen, Schein­be­stand­teile und Tiere. Damit entfällt die 40%ige Sonder­ab­schrei­bung für die Anschaf­fung von Grund­stü­cken und Gebäuden ebenso wie für Einbauten, die der Gebäu­de­nut­zung dienen. Auch immate­ri­elle Wirtschafts­güter, wie z. B. Software, Urheber­rechte usw., sind nicht begüns­tigt.

Betriebs­vor­rich­tungen werden immer als selbstän­dige beweg­liche Wirtschafts­güter behan­delt, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Entschei­dend ist, dass es sich um Wirtschafts­güter handelt, die nicht in einem einheit­li­chen Funkti­ons­zu­sam­men­hang mit dem Gebäude stehen, wie z.B. Perso­nen­auf­züge, die der Gebäu­de­nut­zung dienen. Lasten­auf­züge sind hingegen Betriebs­vor­rich­tungen, weil die betrieb­liche Nutzung im Vorder­grund steht.
Schein­be­stand­teile entstehen in der Regel, wenn Wirtschafts­güter zu einem vorüber­ge­henden Zweck in ein Gebäude einge­baut werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Einbau

  • eine kürzere Nutzungs­dauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pacht­ver­hält­nisses oder
  • nach Beendi­gung des Miet- und Pacht­ver­hält­nisses ausge­baut und wieder verwendet werden kann.

Der Grenz­wert für die private Nutzung beträgt 10%. Die Sonder­ab­schrei­bung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und im darauf­fol­genden Wirtschafts­jahr
  • vermietet wird oder
  • in einer inlän­di­schen Betriebs­stätte (fast) ausschließ­lich betrieb­lich genutzt wird.

Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließ­lich betrieb­lich genutzt, wenn der private Nutzungs­an­teil nicht mehr als 10% beträgt. Für die ausschließ­liche betrieb­liche Nutzung sind also die ersten beiden Jahre entschei­dend. Die (fast) ausschließ­liche betrieb­liche Nutzung muss (anders als beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag) unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und
  • im darauf­fol­genden Wirtschafts­jahr.

Das Wirtschaftsgut darf im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und im darauf­fol­genden Wirtschafts­jahr vermietet werden.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 7g Abs. 5 und 6 | 28-05-2026