Die Tätig­keit eines staat­lich anerkannten Sozial­päd­agogen im Bereich der Einglie­de­rungs­hilfe ist keine sonstige selbstän­dige Tätig­keit.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger übt sozial­päd­ago­gi­sche Beratungs­leis­tungen im Rahmen der Einglie­de­rungs­hilfe aus, die den Lebens­alltag unter­stützen. Der Kläger war der Auffas­sung, dass seine Einkünfte als sonstige selbstän­dige Tätig­keit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einzu­stufen seien. Das Finanzamt und auch das Finanz­ge­richt stuften seine Tätig­keit jedoch als gewerb­lich ein.

Der BFH hat die Beschwerde des Klägers wegen Nicht­zu­las­sung der Revision als unbegründet zurück­ge­wiesen. Der BFH hat bereits geklärt, dass ein Steuer­pflich­tiger Einkünfte aus sonstiger selbstän­diger Tätig­keit nur dann erzielt, wenn seine Tätig­keit ihrer Art nach den gesetz­li­chen Regel­bei­spielen ähnlich ist (Grund­satz der sogenannten Gruppen­ähn­lich­keit). Es ist ferner geklärt, dass die Tätig­keit nach den gesetz­li­chen Regel­bei­spielen nur dann ähnlich ist, wenn diese berufs­bild­ty­pisch durch eine selbstän­dige fremd­nüt­zige Tätig­keit in einem fremden Geschäfts­kreis sowie durch Aufgaben der Vermö­gens­ver­wal­tung geprägt ist. Eine Tätig­keit, die beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermö­gens­ver­wal­tung umfasst, kann somit keine sonstige selbstän­dige Tätig­keit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein.

Quelle: BFH | VIII B 7/23 Tue, 04 Jun 2024 00:00:00 +0100