Sonder­ab­schrei­bung für den Bau neuer Mietwoh­nungen

Die steuer­liche Förde­rung des Mietwoh­nungs­baus nach § 7b EStG wurde durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz verlän­gert und ergänzt. Die bishe­rigen Regelungen wurden durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 verlän­gert und ergänzt. Unver­än­dert gilt, dass für die Anschaf­fung und Herstel­lung neuer Wohnungen neben der linearen Abschrei­bung eine Sonder­ab­schrei­bung beansprucht werden kann. Die Sonder­ab­schrei­bung beträgt im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemes­sungs­grund­lage. Anschaf­fungen sind nur begüns­tigt, wenn eine Wohnung neu ist, d.h., wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft wird. Die Sonder­ab­schrei­bung kann dann nur der Anschaf­fende in Anspruch nehmen.

Die Sonder­ab­schrei­bung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauan­trag oder die Bauan­zeige

  • nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder
  • nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) 

gestellt wurde bzw. wird und neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgelt­liche Überlas­sung zu Wohnzwe­cken geeignet ist. Die Voraus­set­zungen des § 181 Abs. 9 des BewG müssen erfüllt sein, sodass auch Neben­räume, die zu einer Wohnung gehören, einzu­be­ziehen sind. 

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden neun Jahren der entgelt­li­chen Überlas­sung zu Wohnzwe­cken dienen. Wohnungen dienen nicht Wohnzwe­cken, soweit sie nur zur vorüber­ge­henden Beher­ber­gung von Personen genutzt werden. Die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten dürfen für Wohnungen, 

  1. die aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden, 3.000 € je Quadrat­meter Wohnfläche nicht übersteigen,
  2. die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2029 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden, 5.200 € (bisher 4.800 €) je Quadrat­meter Wohnfläche nicht übersteigen. Der neue Wert gilt ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2023.

Bemes­sungs­grund­lage für die Sonder­ab­schrei­bungen sind die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten der begüns­tigten und förder­fä­higen Wohnung, jedoch

  • maximal 2.000 € je m² Wohnfläche für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.8.2022 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden,
  • maximal 4.000 € je m² (bisher 2.500 €) für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden. Der neue Wert gilt ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2023.

Die in Anspruch genom­menen Sonder­ab­schrei­bungen sind rückgängig zu machen, soweit 

  • die Wohnung im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgelt­li­chen Überlas­sung zu Wohnzwe­cken dient, 
  • die Wohnung oder ein Gebäude mit begüns­tigten Wohnungen im Jahr der Anschaf­fung oder der Herstel­lung und in den folgenden neun Jahren veräu­ßert wird und der Veräu­ße­rungs­ge­winn nicht der Einkom­men­steuer- oder Körper­schaft­steuer unter­liegt oder 
  • die Baukos­ten­ober­grenze inner­halb der ersten drei Jahre nach Anschaf­fung oder Herstel­lung der neuen Wohnung durch nachträg­liche Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten überschritten wird. 

Die Inanspruch­nahme der Sonder­ab­schrei­bung ist daran gekop­pelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung herge­stellt wird, die Krite­rien für ein "Effizi­enz­haus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/​Effizi­enz­ge­bäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch Quali­täts­siegel „Nachhal­tiges Gebäude“ nachge­wiesen wird.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7b EStG i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 27-03-2024
28. März 2024|

Sonder­ab­schrei­bung für den Bau neuer Mietwoh­nungen

Mit dem Gesetz zur steuer­li­chen Förde­rung des Mietwoh­nungs­baus wurde ein neuer § 7b EStG einge­führt. Die bishe­rigen Regelungen wurden durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 verlän­gert und ergänzt. Unver­än­dert gilt, dass für die Anschaf­fung und Herstel­lung neuer Wohnungen neben der linearen Abschrei­bung eine Sonder­ab­schrei­bung beansprucht werden kann. Die Sonder­ab­schrei­bung beträgt im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemes­sungs­grund­lage. Anschaf­fungen sind nur begüns­tigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaf­fung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft wird. Die Sonder­ab­schrei­bung kann außerdem nur vom Anschaf­fenden in Anspruch genommen werden.

Die Sonder­ab­schrei­bungen können nur beansprucht werden, wenn der Bauan­trag 

  • nach dem 31.8.2018 bis zum 31.12.2021 und
  • ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 

gestellt wird oder aufgrund einer Bauan­zeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgelt­liche Überlas­sung zu Wohnzwe­cken geeignet ist. Die Voraus­set­zungen des § 181 Abs. 9 des BewG müssen erfüllt sein, sodass auch Neben­räume, die zu einer Wohnung gehören, einzu­be­ziehen sind. 

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden neun Jahren der entgelt­li­chen Überlas­sung zu Wohnzwe­cken dienen. Wohnungen dienen nicht Wohnzwe­cken, soweit sie zur vorüber­ge­henden Beher­ber­gung von Personen genutzt werden. Die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten dürfen für Wohnungen, 

  1. die aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und bis zum 31.12.2021 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden, 3.000 € je Quadrat­meter Wohnfläche nicht übersteigen,
  2. die aufgrund eines ab dem 1.1.2023 und bis zum 31.12.2026 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden, 4.800 € je Quadrat­meter Wohnfläche nicht übersteigen.

Die Inanspruch­nahme der Sonder­ab­schrei­bung wird daran gekop­pelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung herge­stellt wird, die Krite­rien für ein "Effizi­enz­haus 40" mit Nachhal­tig­keits­klas­se/Ef­fi­zi­enz­ge­bäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch Quali­täts­siegel „Nachhal­tiges Gebäude“ nachge­wiesen wird.

Bemes­sungs­grund­lage für die Sonder­ab­schrei­bungen sind die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten der begüns­tigten und förder­fä­higen Wohnung, jedoch

  • maximal 2.000 € je m² Wohnfläche.
  • maximal 2.500 € je m² für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauan­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan­zeige herge­stellt werden.

Die in Anspruch genom­menen Sonder­ab­schrei­bungen sind rückgängig zu machen, soweit 

  • die Wohnung im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgelt­li­chen Überlas­sung zu Wohnzwe­cken dient,
  • die Wohnung oder ein Gebäude mit begüns­tigten Wohnungen im Jahr der Anschaf­fung oder der Herstel­lung und in den folgenden neun Jahren veräu­ßert wird und der Veräu­ße­rungs­ge­winn nicht der Einkom­men­steuer- oder Körper­schaft­steuer unter­liegt oder
  • die Baukos­ten­ober­grenze inner­halb der ersten drei Jahre nach Anschaf­fung oder Herstel­lung der neuen Wohnung durch nachträg­liche Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten überschritten wird. 

Die Sonder­ab­schrei­bungen werden für Anspruchs­be­rech­tigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG nur gewährt, soweit die Voraus­set­zungen der Verord­nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommis­sion vom 18. Dezember 2013 über die Anwen­dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union auf De-minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verord­nung) in der jeweils geltenden Fassung einge­halten werden. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unter­nehmen inner­halb von 3 Veran­la­gungs­zeit­räumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unter­nehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielset­zung zu berück­sich­tigen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 7b EStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setz 2022 | 05-01-2023
6. Januar 2023|

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