Die Energie­preis­pau­schale, die im Jahr 2022 an Arbeit­nehmer ausge­zahlte wurde, gehört nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG zu den steuer­baren Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit. Diese Regelung ist nicht verfas­sungs­widrig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeit­geber die Energie­preis­pau­schale in Höhe von 300 €. Das Finanzamt erfasste diese im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2022 als steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruch- und Klage­ver­fahren geltend, dass die Energie­preis­pau­schale keine steuer­bare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subven­tion des Staates, die in keinem Veran­las­sungs­zu­sam­men­hang zu seinem Arbeits­ver­hältnis stehe. Sein Arbeit­geber sei ledig­lich als Erfül­lungs­ge­hilfe für die Auszah­lung der Subven­tion tätig geworden.

Das Finanz­ge­richt Münster hat die Klage abgewiesen, weil der Gesetz­geber die Energie­preis­pau­schale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ausdrück­lich den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit zugeordnet hat. Somit kommt es nicht darauf an, ob tatsäch­lich ein Veran­las­sungs­zu­sam­men­hang mit der eigenen Arbeits­leis­tung besteht. Das Finanz­ge­richt Münster hält § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für verfas­sungs­gemäß, weil für die dort geregelte Besteue­rung der Energie­preis­pau­schale der Bundes­ge­setz­geber (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG) zuständig gewesen sei, da ihm die Einkom­men­steuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfas­sung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markt­ein­kommen“ besteuern dürfe.

Das Finanz­ge­richt hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuer­pflich­tigen als auch von der Finanz­ver­wal­tung als Muster­ver­fahren angesehen. Bundes­weit sind zu der Besteue­rung der Energie­preis­pau­schale noch tausende Einspruchs­ver­fahren in den Finanz­äm­tern anhängig. Ob die Revision vom Kläger einge­legt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Hinweis: Es ist also zunächst sinnvoll, Einspruch einzu­legen und ein Aussetzen des Einspruchs­ver­fah­rens zu beantragen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Münster, 14 K 1425/23E | 16-04-2024