Bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung gilt, dass die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für beruf­lich veran­lasste Fahrten als Werbungs­kosten abziehbar sind. Anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen, die durch die Kfz-Nutzung entstehen, können die Fahrt­kosten mit den pauschalen Kilome­ter­sätzen angesetzt werden, die für das Fahrzeug als höchste Wegstre­cken­ent­schä­di­gung nach dem Bundes­rei­se­kos­ten­ge­setz festge­setzt sind. Das heißt also, dass die Kilome­ter­pau­schalen nur eine Altera­tive zu den tatsäch­li­chen Kosten darstellen. Somit ist gesetz­lich eindeutig geregelt, dass die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen, die durch die persön­liche Benut­zung eines Fahrzeugs entstehen, berück­sich­tigt werden können oder alter­nativ die Fahrt­kosten mit den pauschalen Kilome­ter­sätzen angesetzt werden können. Diese Regelung gilt nicht nur für Arbeit­nehmer, sondern auch für alle Überschuss­ein­kunfts­arten, wie z. B. bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung.

Fazit: Das Problem ist somit, wie die privaten bzw. die beruf­li­chen Anteile der insge­samt pro Jahr zurück­ge­legten Kilometer ermit­telt werden können. Die analoge Anwen­dung der 1%-Regelung ist als Schät­zungs­me­thode unzulässig, weil sie nur bei Fahrzeugen angewendet werden darf, die zum Betriebs­ver­mögen gehören. Bei Überschuss­ein­künften gehören die vermie­teten Objekte jedoch regel­mäßig zum Privat­ver­mögen. 

Es kommt darauf an, die privaten bzw. die beruf­li­chen Anteile der insge­samt pro Jahr zurück­ge­legten Kilometer zu ermit­teln. Das Führen eines Fahrten­buchs ist sehr mühsam, sodass eine alter­na­tive Möglich­keit zu bevor­zugen ist. Hier gibt es zwei Möglich­keiten:

  • Es sind jeweils die Kilome­ter­stände am 1.1. und am 31.12. eines Jahres festzu­halten. Des Weiteren sind alle beruf­li­chen Fahrten aufzu­zeichnen. Die Diffe­renz ist die Jahres­fahr­leis­tung. Als Werbungs­kosten abziehbar sind:
    PKW-Gesamt­kosten: Jahres­fahr­lei­tung = Kosten pro Km x beruf­lich gefah­rene Km
  • Aufzeich­nung aller beruf­li­chen Fahrten über einen reprä­sen­ta­tiven zusam­men­hän­genden Zeitraum von 3 Monaten entspre­chend dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6 - 52177/97/10004). Die beruf­liche Nutzung darf in jeder geeig­neten Form darge­legt und glaub­haft gemacht werden. Die beruf­liche Nutzung kann durch formlose Aufzeich­nungen, Eintra­gungen im Termin­ka­lender, Abrech­nung gefah­rener Kilometer gegen­über Auftrag­ge­bern, Reise­kos­ten­auf­stel­lungen sowie andere Abrech­nungs­un­ter­lagen glaub­haft gemacht werden. Der hiernach ermit­telte Prozent­satz kann dauer­haft zugrunde gelegt werden, solange keine wesent­li­chen Verän­de­rungen bei der Kfz-Nutzung eintreten.

Die formlosen Aufzeich­nungen über einen reprä­sen­ta­tiven zusam­men­hän­genden Zeitraum von 3 Monaten sind jeden­falls einfa­cher als das Führen eines Fahrten­buchs und es kann dann der Prozent­satz zugrunde gelegt werden, der über einen reprä­sen­ta­tiven 3-Monats­zeit­raum ermit­telt worden ist. Es ist sinnvoll, einen möglichst reprä­sen­ta­tiven 3-Monats­zeit­raum zu wählen.

Tipp: Um unlieb­same Überra­schungen zu vermeiden, sollte diese Vorge­hens­weise (unter Hinweis auf das BMF-Schreiben) mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 9 Abs. 1 Nr. 4a | 09-05-2024