Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektro­fahr­zeuge, inkl. Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge) nur mit einem Viertel der Bemes­sungs­grund­lage (= Brutto­lis­ten­preis) anzusetzen. Bei der Fahrten­buch­re­ge­lung werden die antei­ligen Kosten angesetzt, wobei die Abschrei­bung, die Miete oder die Leasing­raten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. 

  • Dies gilt bei Anschaf­fungen bis zum 31.12.2023 jedoch nur, wenn der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
  • Bei Anschaf­fungen ab dem 1.1.2024 wird der bestehende Höchst­be­trag von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entspre­chend auch bei der Überlas­sung eines betrieb­li­chen Kfz an Arbeit­nehmer.

Übersicht: Privat­nut­zung von Elektro­fahr­zeugen

Begüns­tigte Fahrzeuge Brutto­lis­ten­preis Begüns­ti­gungs­zeit­raum 1%-Regelung Fahrten­buch
bis zu 60.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2018 in 2019: 1% vom halben Brutto­lis­ten­preis antei­lige Kosten; Abschrei­bung, Miete, Leasing­raten nur zur Hälfte
bis zu 60.000 € Anschaf­fung ab den 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 ab 1.1.2020: 1% von einem Viertel des Brutto­lis­ten­preises ab 1.1.2020: Abschrei­bung, Miete, Leasing­raten nur zu einem Viertel
über 60.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2024 1% vom halben Brutto­lis­ten­preis Abschrei­bung, Leasing­raten oder Miete nur zur Hälfte
bis zu 70.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 von einem Viertel des Brutto­lis­ten­preises Abschrei­bung, Leasing­raten oder Miete nur zu einem Viertel
über 70.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 1% vom halben Brutto­lis­ten­preis Abschrei­bung, Leasing­raten oder Miete nur zur Hälfte

Hinweis: Die Erhöhung des Brutto­lis­ten­preises zum 1.1.2024 von 60.000€ auf 70.000€ erfolgte durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 (Wachs­tums­chan­cen­ge­setz) | 11-04-2024