Überlässt der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses. Für bestimmte Tätig­keiten können Unter­nehmer auch freie Mitar­beiter einsetzen. Der Unter­nehmer kann seinem freien einen Firmen­wagen zur Verfü­gung stellen, der auch privat genutzt werden darf. Der Vorteil der Privat­nut­zung ist beim freien Mitar­beiter als Erlös zu erfassen. Bei dem Unter­nehmer, der das Fahrzeug überlässt, handelt es sich um betrieb­liche Aufwen­dungen, die er auf das Konto "Fremd­leis­tungen" bucht.

Soweit der freie Mitar­beiter das Fahrzeug verwendet, um für den Unter­nehmer Aufträge durch­zu­führen, handelt es sich um betrieb­liche Fahrten, für die der Unter­nehmer die Kosten unmit­telbar übernimmt. Diese Fahrten brauchen zwischen Unter­nehmer und freiem Mitar­beiter nicht abgerechnet werden, wenn die Kosten unmit­telbar beim Unter­nehmer entstehen und von ihm als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Umsatz­steuer fällt keine an, weil kein Leistungs­aus­tausch statt­findet.

Darf der freie Mitar­beiter den Firmen­wagen auch für private Fahrten nutzen, unter­liegen die hierauf entfal­lenden Kosten als Leistungs­aus­tausch der Umsatz­steuer. D.h., Unter­nehmer und freier Mitar­beiter müssen diese Kfz-Kosten abrechnen, wenn sie keine steuer­li­chen Nachteile in Kauf nehmen wollen. Den geldwerten Vorteil rechnet der freie Mitar­beiter mit dem Unter­nehmer ab, bzw. dieser erteilt dem freien Mitar­beiter eine Gutschrift, wobei die private Nutzung entweder

  • nach den tatsäch­li­chen Kosten abgerechnet wird, die auf die privaten Fahrten entfallen, oder
  • nach der 1%-Methode.

Bei der privaten Nutzung durch den freien Mitar­beiter handelt es sich um eine entgelt­liche Leistung des Unter­neh­mers. Gegen­leis­tung ist die Dienst­leis­tung des freien Mitar­bei­ters. Konse­quenz ist, dass der Unter­nehmer insoweit einen steuer­pflich­tigen Umsatz ausführt. Wenn ein Elektro­fahr­zeug oder extern auflad­bares Hybrid­fahr­zeug verwendet wird, stellt sich die Frage, ob ertrag­steu­er­lich die reduzierten Werte zugrun­de­ge­legt werden können. Umsatz­steu­er­lich ist dies nicht möglich, sodass eine problem­lose Abrech­nung nur möglich ist, wenn die Werte verwendet werden, die für Verbren­nungs­mo­toren gelten.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH überlässt ihrem freien Mitar­beiter einen Pkw. Der Brutto­lis­ten­preis beträgt 32.000 €. Der 1%-Wert beträgt daher 320 € pro Monat. Die Abrech­nung sieht dann wie folgt aus:

Pkw-Überlas­sung für Privat­fahrten im Monat 320,00 €
Zuzüg­lich 19% Umsatz­steuer 60,80 €
Brutto­be­trag 380,80 €

Abrech­nung durch den freien Mitar­beiter
Honorar für verein­barte Leistungen (Honorar, Provi­sionen):
320,00 €
zuzüg­lich 19% Umsatz­steuer 60,80 €
Brutto­be­trag 380,80 €
Verrech­nung mit der Pkw-Überlas­sung 380,80 €
noch zu zahlen 0,00 €

Die tatsäch­liche Nutzung (Sachzu­wen­dung) hat der freie Mitar­beiter erhalten, sodass der Betrag von 380,80 € nicht in bar gezahlt wird. Es fließen insoweit keine Geldbe­träge. Der freie Mitar­beiter zahlt 60,80 € Umsatz­steuer an das Finanzamt. Die GmbH hat einen Vorsteu­er­abzug von 60,80 €, sodass sich per Saldo für die GmbH aus diesem Vorgang keine Umsatz­steu­er­be­las­tung ergibt.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 02-05-2024