Im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung können die notwen­digen Kosten der Unter­kunft am Beschäf­ti­gungsort als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden. Der Abzug der Unter­kunfts­kosten ist jedoch gesetz­lich auf höchs­tens 1.000 € im Monat begrenzt. Die Zweit­woh­nung­s­teuer gehört zu den Kosten der Unter­kunft, sodass auch diese Aufwen­dungen im Abzug beschränkt sein können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit in München, wo sie eine Zweit­woh­nung angemietet hatte. Ihre Haupt­woh­nung behielt sie unver­än­dert bei. In ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung machte die Klägerin Aufwen­dungen von 12.480 € für die Unter­kunft am Ort der ersten Tätig­keits­stätte als Werbungs­kosten geltend. Eine Zweit­woh­nung­s­teuer der Landes­haupt­stadt München machte sie bei den sonstigen Aufwen­dungen für ihre doppelte Haushalts­füh­rung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unter­kunft am Ort der ersten Tätig­keits­stätte in München mit dem gesetz­li­chen Höchst­be­trag von 12.000 € an. Die Zweit­woh­nung­s­teuer, die die Klägerin bei den sonstigen Aufwen­dungen im Rahmen der doppelten Haushalts­füh­rung geltend machte, berück­sich­tigte das Finanzamt nicht.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Zu den Aufwen­dungen für die Nutzung der Unter­kunft, die nur mit dem Höchst­be­trag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden dürfen, zählen alle Aufwen­dungen, die der Wohnungs­nut­zung einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören z. B. 

  • die Brutto­kalt­miete
  • bei einer Eigen­tums­woh­nung die Abschrei­bung auf die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten sowie die Zinsen für Fremd­ka­pital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen sowie
  • die (warmen und kalten) Betriebs­kosten einschließ­lich der Strom­kosten.

Bei der (von der Stadt München erhobenen) Zweit­woh­nung­s­teuer handelt es sich um Unter­kunfts­kosten, weil die Zweit­woh­nung­s­teuer einen tatsäch­li­chen Aufwand für die Nutzung der Unter­kunft darstellt. Das Entstehen der Zweit­woh­nung­s­teuer knüpft an das Innehaben einer Wohnung in München neben der Haupt­woh­nung an, sodass der Aufwand regel­mäßig mit der Nutzung dieser Wohnung einher­geht.

Dagegen gehören die Aufwen­dungen für Haushalts­ar­tikel und Einrich­tungs­ge­gen­stände (bzw. deren Abschrei­bung) nicht zu den Aufwen­dungen für die Nutzung der Unter­kunft. Diese Aufwen­dungen trägt der Steuer­pflich­tige für die Anschaf­fung bestimmter Wirtschafts­güter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuer­pflich­tige die Wirtschafts­güter in der Unter­kunft nutzt. Die Nutzung der Einrich­tungs­ge­gen­stände und der Haushalts­ar­tikel ist nicht mit der Nutzung der Unter­kunft gleich­zu­setzen.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 30/21 | 12-12-2023