Geset­zes­lage: Die Verlust­ver­rech­nung bei Termin­ge­schäften ist stark einschränkt worden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Verluste aus Termin­ge­schäften, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind bzw. entstehen, wie z.B. aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termin­ge­schäften und mit den Erträgen aus Still­hal­ter­ge­schäften ausge­gli­chen werden. Die Verluste dürfen nicht mit anderen Kapital­erträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem ist die Verrech­nung dieser Verluste im Entste­hungs­jahr auf 10.000 € begrenzt

Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folge­jahre übertragen werden, wobei die Verrech­nung ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außerdem darf auch in den Folge­jahren die Verrech­nung nur mit Gewinnen aus Termin­ge­schäften und mit den Erträgen aus Still­hal­ter­ge­schäften erfolgen.

Praxis-Beispiel:
In ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr erklärten die Antrag­steller unter anderem auslän­di­sche Kapital­erträge aus Termin­ge­schäften des Antrag­stel­lers in Höhe von 250.631 € und Verluste aus Termin­ge­schäften in Höhe von 227.289 €. Das Finanzamt berück­sich­tigte die Verluste aus den Termin­ge­schäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur in Höhe des gesetz­li­chen Höchst­be­trags von 20.000 € und erfasste die noch nicht verrech­neten Verluste in Höhe von 207.289 € in einer Verlust­fest­stel­lung. Hiergegen legte der Kläger Einspruch und Klage ein und beantragte die Ausset­zung der Vollzie­hung.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanz­ge­richt die Vollzie­hung zu Recht ausge­setzt hat. Der BFH hält die Verlust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Termin­ge­schäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei summa­ri­scher Prüfung für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Fazit: da der BFH die Beschrän­kung der Verlust­ver­rech­nung als verfas­sungs­widrig angesehen hat, ist es sinnvoll, gegen entspre­chende Steuer­be­scheide Einspruch einzu­legen und ggf. die Ausset­zung der Vollzie­hung zu beantragen.

Quelle: BFH | Beschluss | VIII B 113/23 - AdV | 06-06-2024