Die Energie­preis­pau­schale (EPP) wird jedem Anspruchs­be­rech­tigten einmal gewährt. Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung erhalten beide Ehegatten/​Lebenspartner einen zusam­men­ge­fassten Einkom­men­steuer- und/​oder Voraus­zah­lungs­be­scheid. Sind beide Ehegatten/​Lebenspartner für die EPP anspruchs­be­rech­tigt, erhalten auch beide Ehegatten/​Lebenspartner im Rahmen der Zusam­men­ver­an­la­gung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszah­lung der EPP durch den Arbeit­geber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/​Lebenspartner für die EPP anspruchs­be­rech­tigt ist, wird diese auch bei der Zusam­men­ver­an­la­gung nur einmal gewährt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb oder freibe­ruf­li­cher bzw. selbstän­diger Tätig­keit erzielt, erhält die Energie­preis­pau­schale, indem seine Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen zum 10.9.2022 um die Energie­preis­pau­schale gemin­dert werden. Beträgt die Voraus­zah­lung weniger als 300 € wird die Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lung auf 0 € gemin­dert. Die Minde­rung der Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lung erfolgt entweder durch eine Allge­mein­ver­fü­gung oder durch einen geänderten Voraus­zah­lungs­be­scheid. Die obersten Finanz­be­hörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zustän­dig­keit.

Herab­set­zung durch Voraus­zah­lungs­be­scheid: Es wird ein entspre­chend geänderter Voraus­zah­lungs­be­scheid für den 10.9.2022 verschickt. Ab dem 10.12.2022 sind regel­mäßig die bisher festge­setzten Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen zu entrichten.

Herab­set­zung durch Allge­mein­ver­fü­gung: Sachlich zuständig für den Erlass der Allge­mein­ver­fü­gung ist jeweils die oberste Landes­fi­nanz­be­hörde. Die Allge­mein­ver­fü­gung ist im Bundes­steu­er­blatt und auf den Inter­net­seiten des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen zu veröf­fent­li­chen. Sie gilt am Tag nach der Heraus­gabe des Bundes­steu­er­blattes, in dem sie veröf­fent­licht wird, als bekannt gegeben.

Das bedeutet: Gibt die oberste Finanz­be­hörde eines Landes eine Allge­mein­ver­fü­gung heraus, wird kein geänderter Voraus­zah­lungs­be­scheid verschickt. Die Herab­set­zung der Voraus­zah­lung erfolgt verwal­tungs­in­tern. Wurden bereits für den 10.9.2022 auf der Grund­lage des „alten“ Voraus­zah­lungs­be­scheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automa­tisch auf das Konto zurück­er­stattet, soweit keine weiteren Steuer­rück­stände bestehen.

Quelle: Sonstige | Sonstige | BMF-Glossar | 19-07-2022