Gebäude: Abschrei­bung ab 2023

Die Prozent­sätze für die lineare Abschrei­bung von Gebäuden sind gesetz­lich festge­legt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungs­dauer vorge­geben. Die neueste Fassung des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 1.1.2023 fertig­ge­stellt werden, mit 3% (vorher 2%) abzuschreiben sind, was einer Nutzungs­dauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Geset­zes­än­de­rung sind bei der Abschrei­bung von Gebäuden folgende Sätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebs­ver­mögen gehört und für das der Bauan­trag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertig­ge­stellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und vor dem 1.1.2023 fertig­ge­stellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 herge­stellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer abgeschrieben werden. Ist die tatsäch­liche Nutzungs­dauer geringer als die gesetz­lich bestimmte Nutzungs­dauer, muss der Steuer­pflich­tige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuer­pflich­tige, der sich auf eine kürzere tatsäch­liche Nutzungs­dauer beruft, jeder geeig­neten Darle­gungs­me­thode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Auf die ursprüng­lich geplante Abschaf­fung dieser Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird verzichtet, sodass neben den gesetz­lich festge­legten Prozent­sätzen nach wie vor auch eine kürzere tatsäch­liche Nutzungs­dauer nachge­wiesen werden kann.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022 | 08-12-2022
9. Dezember 2022|

Gebäude: Abschrei­bung ab 2023

Die Prozent­sätze für die lineare Abschrei­bung von Gebäuden sind gesetz­lich festge­legt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungs­dauer vorge­geben. Das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertig­ge­stellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungs­dauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Geset­zes­än­de­rung sind dann die folgenden Abschrei­bungs­sätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebs­ver­mögen gehört und für das der Bauan­trag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertig­ge­stellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2023 fertig­ge­stellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 herge­stellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer abgeschrieben werden. Ist die tatsäch­liche Nutzungs­dauer geringer als die gesetz­lich bestimmte Nutzungs­dauer, muss der Steuer­pflich­tige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuer­pflich­tige, der sich auf eine kürzere tatsäch­liche Nutzungs­dauer beruft, jeder geeig­neten Darle­gungs­me­thode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Konse­quenz: Diese Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ab dem 1.1.2023 aufge­hoben, sodass nur noch die gesetz­lich festge­legten Prozent­sätze anzuwenden sind.

Übergangs­re­ge­lung: Soweit bei der Abschrei­bung im Rahmen der Einkünf­teer­mitt­lung für das Kalen­der­jahr 2022 oder das vor dem 1.1.2023 endende Wirtschafts­jahr zuläs­si­ger­weise die tatsäch­liche Nutzungs­dauer zugrunde gelegt wurde, kann die Abschrei­bung auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungs­dauer bemessen werden (§ 52 Abs. 15 EStG). 

Hinter­grund: Der BFH hat diverse Nachweis­me­thoden zur Schät­zung von Nutzungs­dauern zugelassen, sodass sich nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung die Ausnahme-Betrach­tung in eine Regel-Betrach­tung umwan­deln könnte. Die BFH-Recht­spre­chung führt in der Praxis bereits jetzt zu einer deutli­chen Zunahme von Anträgen auf Ansatz einer kürzeren Nutzungs­dauer und damit zu einer höheren Abschrei­bung für Gebäude. Die Aufhe­bung der Ausnah­me­re­ge­lung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungs­dauer bei der Abschrei­bung für Gebäude führt zu einer deutli­chen Minde­rung des Bürokra­tie­auf­wands für Verwal­tung, Bürger und Unter­nehmen und zu einer Vermei­dung unkon­trol­lierter Steuer­min­der­ein­nahmen. Bei Objekten, die nach dem 31.12.2022 erworben werden, ist bei der Abschrei­bung ausschließ­lich der gesetz­lich festge­legte Prozent­satz anzuwenden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022, Entwurf | 27-07-2022
5. August 2022|

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