Die Reparatur eines privaten Kfz ist keine haushalts­nahe Handwer­kerleis­tung, für die eine 20%-ige Steuer­ermä­ßi­gung gewährt werden kann. Es handelt sich nur dann um haushalts­nahe Handwer­kerleis­tungen, wenn sie typischer­weise dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Anstrei­chen von Wänden oder die Reparatur der Heizungs­an­lage. Die Reparatur eines Pkw dient nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbe­we­gung vom oder zum Haushalt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ließ Repara­tur­ar­beiten an seinem privaten Kfz durch­führen und machte hierfür in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung eine 20%-ige Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen geltend. Der Erklä­rung war ein nicht­amt­li­cher Vordruck beigefügt, der wie folgt bezeichnet war: "Reparatur und Wartung von Haushalts­ge­gen­ständen (z. B. Wasch­ma­schine, Geschirr­spüler, Herd, Fernseher, PC, Familien-Pkw)". Hier hatte der Kläger die strei­tigen Repara­tur­kosten einge­tragen. Das Finanzamt gewährte die geltend gemachte Steuer­ermä­ßi­gung nicht und wies auch den hiergegen gerich­teten Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Aufwen­dungen für die Inanspruch­nahme von Handwer­kerleis­tungen für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen mindern die tarif­liche Einkom­men­steuer auf Antrag um 20% der Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen, höchs­tens jedoch um 1.200 €. Die Steuer­ermä­ßi­gung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwer­kerleis­tung in einem Haushalt des Steuer­pflich­tigen erbracht wird, der in der EU oder in einem Land des Europäi­schen Wirtschafts­raums liegt.

Unter den maßgeb­li­chen räumlich-funktio­nalen Verständnis des Haushalts­be­griffs fallen zwar auch Leistungen außer­halb der Wohnung. Sie müssen aber einen funktio­nalen Bezug zum Haushalt aufweisen. Das heißt, sie müssen dem Haushalt bzw. dem Wohnen dienen. Die Reparatur eines Pkw ist somit keine haushalts­nahe Handwer­kerleis­tung, weil der Pkw nicht dem Wohnen in einem Haushalt dient, sondern ledig­lich der Fortbe­we­gung vom oder zum Haushalt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Thüringen, 1 K 103/20 | 24-06-2020