Aufwen­dungen für handwerk­liche Tätig­keiten für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sind steuer­lich begüns­tigt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regel­mäßig wieder­keh­rende Renovie­rungs­ar­beiten oder kleine Ausbes­se­rungs­ar­beiten handelt oder um Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, die im Regel­fall nur von Fachkräften durch­ge­führt werden. Es ist nicht ausschlag­ge­bend, ob es sich bei den Aufwen­dungen ertrag­steu­er­lich um Erhal­tungs- oder Herstel­lungs­auf­wand handelt. Wichtig ist vielmehr, dass sich die begüns­tigten Maßnahmen nach dem Tatbe­stands­merkmal „im Haushalt“ bestimmen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war vorüber­ge­hend aus seinem Haus ausge­zogen, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte. Nachdem seine Frau dort ausge­zogen war, ist er wieder in sein Haus einge­zogen. In der Zwischen­zeit hatte er einen eigenen Haushalt im 2. Oberge­schoss des Hauses seiner Mutter. Einen schrift­li­chen Mietver­trag zwischen ihm und seiner Mutter hat es nicht gegeben. Er hat unent­gelt­lich im Haus gewohnt und nur die Betriebs­kosten bezahlt. Während der Nutzung hatte sich heraus­ge­stellt, dass es in eine Abstell­kammer im Dachge­schoss herein­reg­nete. Eine Reparatur sei zu aufwendig gewesen. Der Kläger hat daher als Nutzer der Wohnung die Dacher­neue­rung in Auftrag gegeben und bezahlt. Als Inhaber eines Haushalts habe er somit Anspruch auf die Steuer­min­de­rung. Es sei unerheb­lich, dass er nicht der Eigen­tümer sei.

Das Finanzamt ist der Auffas­sung, dass der Kläger nicht über einen Haushalt verfügt habe, weil er mit seiner Mutter kein Mietver­hältnis begründet habe. Er habe auch kein wirtschaft­li­ches Eigentum am Wohnob­jekt gehabt. Die an die Mutter gezahlten Beträge seien keine Miete, sondern ledig­lich Kosten­be­tei­li­gungen. Außerdem sei die Dachein­de­ckung für zwei Haushalte vorge­nommen worden.

Das Finanz­ge­richt lehnte es ab, den Abzug von haushalts­nahen Handwer­kerleis­tungen anzuer­kennen. Der Kläger habe im Jahr 2017 zwar in einer Wohnung im Haus seiner Mutter gewohnt und dort einen Haushalt innege­habt. Das Dach bildet jedoch nicht nur mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im Dachge­schoss einen räumlich-funktio­nalen Zusam­men­hang. Die Aufwen­dungen sind dem ganzen Haus zugute­kommen. Er hat nicht das ganze Haus bewohnt, sondern nur einen Teil. Außerdem war er als Mieter nicht verpflichtet, diese Aufwen­dungen zu leisten. Es bestand erst recht keine Verpflich­tung für eine Sanie­rung des Daches, wenn er dort unent­gelt­lich gewohnt hat. Ein Mieter hätte ohne bindende recht­liche Verein­ba­rung keine Sanie­rung vorge­nommen. 

Hinweis: Die Revision wurde durch den BFH zugelassen (Az. VI R 23/21): Der BFH muss nun entscheiden, ob Handwer­kerleis­tungen begüns­tigt sind, wenn sie für ein Wirtschaftsgut erbracht werden, das im (wirtschaft­li­chen) Eigentum des Steuer­pflich­tigen steht oder an dem der Steuer­pflich­tige ein (obliga­to­ri­sches) Nutzungs­recht hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Steuer­pflich­tigen beauf­tragte und gezahlte Dachsa­nie­rung für ein im Oberge­schoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt begüns­tigt sind, wenn keine Verpflich­tung bestand, derar­tige Aufwen­dungen zu übernehmen. Es ist also sinnvoll, den Steuer­be­scheid in vergleich­baren Fällen nicht bestands­kräftig werden zu lassen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Sachsen, 2 K 157/20 | 15-12-2021