Die Bundes­re­gie­rung hat sich auf ein Entlas­tung­paket geeinigt. So wurde eine Energie­preis­pau­schale von 300 € für alle einkom­men­steu­er­pflich­tigen Erwerbs­tä­tigen beschlossen. Ein Kinder­bonus von 100 € soll die gestie­gene finan­zi­elle Last von Familien abmil­dern. Beide Maßnahmen sollen in das bereits laufende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren zum Steuer­ent­las­tungs­ge­setz 2022 einge­bracht werden. Außerdem hat das Bundes­ka­bi­nett jetzt die Formu­lie­rungs­hilfe für einen Gesetz­ent­wurf zur Änderung des Energie­steu­er­rechts zur tempo­rären Absen­kung der Energie­steuer für Kraft­stoffe (Energie­steu­er­sen­kungs­ge­setz – Energie­St­SenkG) beschlossen. Die Formu­lie­rungs­hilfe wird jetzt den Koali­ti­ons­frak­tionen für den weiteren Gesetz­ge­bungs­pro­zess zugeleitet.

Insge­samt sind folgende Maßnahmen vorge­sehen:

1. Energie­preis­pau­schale (EPP)
Allen einkom­men­steu­er­pflich­tigen Erwerbs­tä­tigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 € ausge­zahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuer­pflich­tige mit Gewinn­ein­künften (§§ 13, 15, 18 EStG) und Arbeit­nehmer, die Arbeits­lohn aus einem gegen­wär­tigen Dienst­ver­hältnis beziehen und in die Steuer­klassen I bis V einge­reiht sind oder als gering­fügig Beschäf­tigte pauschal besteuert werden.

2. Kinder­bonus 2022
Zur Abfede­rung beson­derer Härten für Familien aufgrund gestie­gener Energie­preise soll ein Kinder­bonus gezahlt werden. Dazu wird das Kinder­geld im Juli 2022 um einen Einmal­be­trag von 100 € erhöht. Die Auszah­lung soll zeitnah zu den Auszah­lungs­ter­minen des Kinder­gelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinder­bonus wird automa­tisch von der zustän­digen Famili­en­kasse ausge­zahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinder­bonus ist bei Sozial­leis­tungen nicht als Einkommen zu berück­sich­tigen, sodass auch Bezieher von SGB II-Leistungen davon profi­tieren.

3. Befris­tete Absen­kung der Energie­steuer
Um die Belas­tungen mit hohen Kraft­stoff­preisen abzufe­dern, sollen die Energie­steu­er­sätze für die haupt­säch­lich im Straßen­ver­kehr verwen­deten Kraft­stoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindest­steu­er­sätze der EU-Energie­steu­er­richt­linie abgesenkt werden. Die befris­tete Absen­kung der Energie­steuer auf das europäi­sche Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuer­satz um 29,55 ct/​Liter, für Diesel­kraft­stoff um 14,04 ct/​Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 €/​MWh (das entspricht ca. 6,16 ct/​kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 €/1.000 kg (das entspricht ca. 12,66 ct/​Liter).

Die Energie­steuer ist eine Verbrauch­steuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbrau­che­rinnen und Enderbrau­chern getragen wird. Die tempo­räre Absen­kung des Steuer­satzes ermög­licht es den Energie­ver­sor­gern, die Steuer­sen­kung vollständig an die Endver­brau­che­rinnen und Endver­brau­cher weiter­zu­geben.

Hinweis: Nach bishe­rigen Erkennt­nissen soll die einma­lige Energie­preis­pau­schale von 300 € bei Arbeit­neh­mern bei der Lohnab­rech­nung durch den Arbeit­geber abgewi­ckelt werden. Bei Steuer­pflich­tigen mit Gewinn­ein­künften soll es möglich sein, die Energie­preis­pau­schale im Rahmen der Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen abzuziehen. Konkrete Aussagen zur Abwick­lung sind zurzeit noch nicht möglich, weil die Geset­zes­for­mu­lie­rung noch nicht allge­mein zur Verfü­gung steht.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | BMF | 26-04-2022