Nach dem Steuer­ent­las­tungs­ge­setz 2022, das inzwi­schen vom Bundestag verab­schiedet wurde, haben unbeschränkt Steuer­pflich­tige einen Anspruch auf eine einma­lige und steuer­pflich­tige Energie­preis­pau­schale, wenn sie

  • Gewinn­ein­künfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
  • Arbeits­lohn aus einem gegen­wär­tigen ersten Dienst­ver­hältnis beziehen und in die Steuer­klassen I bis V einge­reiht sind oder als gering­fügig Beschäf­tigte mit 2% pauschal besteuert werden.

Abwick­lung durch den Arbeit­geber: Der Arbeit­geber hat die Energie­preis­pau­schale im September 2022 auszu­zahlen. Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­nehmer am 1.9.2022 in einem gegen­wär­tigen ersten Dienst­ver­hältnis steht. Der Anspruch von gering­fügig Beschäf­tigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2% pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeit­nehmer seinem Arbeit­geber schrift­lich bestä­tigt, dass es sich um das erste Dienst­ver­hältnis handelt. Der Arbeit­geber hat die Energie­preis­pau­schale geson­dert vom Gesamt­be­trag der einbe­halten Lohnsteuer zu entnehmen, die

  • bei monat­li­cher Abgabe der Lohnsteu­er­an­mel­dung bis zum 10.9.2022,
  • bei viertel­jähr­li­cher Abgabe der Lohnsteu­er­an­mel­dung bis zum 10.10.2022 und 
  • bei jährli­cher Abgabe der Lohnsteu­er­an­mel­dung bis zum 10.1.2023

anzumelden und abzuführen ist. Bei viertel­jähr­li­cher Abgabe darf der Arbeit­geber die Energie­preis­pau­schale abwei­chend vom Septem­ber­termin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insge­samt zu gewäh­rende Energie­preis­pau­schale den Betrag, der insge­samt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der überstei­gende Betrag dem Arbeit­geber vom Finanzamt ersetzt.

Gibt der Arbeit­geber keine Lohnsteuer-Anmel­dung ab, entfällt für ihn die Verpflich­tung, die Energie­preis­pau­schale zu zahlen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeit­geber ausschließ­lich Minijobber beschäf­tigt.

Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung: Die gewährte Energie­preis­pau­schale ist in der elektro­ni­schen Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung auszu­weisen und mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Wird die Energie­preis­pau­schale nicht vom Arbeit­geber ausge­zahlt, wird sie mit der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2022 festge­setzt und wird auf die festge­setzte Einkom­men­steuer angerechnet. Ergibt sich nach der Anrech­nung ein Erstat­tungs­be­trag, so wird dieser an den Anspruchs­be­rech­tigten ausge­zahlt.

Gewinn­ein­künfte: Wer Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb oder freibe­ruf­li­cher bzw. selbstän­diger Tätig­keit im Sinne des § 18 EStG erzielt, erhält die Energie­preis­pau­schale, indem seine Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen zum 10.9.2022 um die Energie­preis­pau­schale gemin­dert werden. Beträgt die Voraus­zah­lung weniger als 300 € wird die Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lung auf 0 € gemin­dert. Die Minde­rung der Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen erfolgt entweder durch eine Allge­mein­ver­fü­gung oder durch einen geänderten Voraus­zah­lungs­be­scheid. Die Allge­mein­ver­fü­gung wird im Bundesteu­er­blatt veröf­fent­lich, sodass in der Regel ein Antrag auf Herab­set­zung der Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen nicht erfor­der­lich sein wird.

Steuer­pflicht der Energie­preis­pau­schale: Bei Anspruchs­be­rech­tigten, die Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit erzielen, ist die Energie­preis­pau­schale als Einnahme aus den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit zu erfassen. Das gilt nicht für den pauschal versteu­erten Arbeits­lohn nach § 40a EStG. D.h., bei einem Minijob wird die Energie­preis­pau­schale nicht als steuer­pflich­tige Einnahme erfasst. Außerdem ist die Energie­preis­pau­schale bei der Berech­nung der Vorsor­ge­pau­schale nicht zu berück­sich­tigen. Bei den übrigen Anspruchs­be­rech­tigten ist die Energie­preis­pau­schale bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wobei die Freigrenze von 256 € nicht anzuwenden ist.

Hinweis: Die Energie­preis­pau­schale ist bei einkom­mens­an­hän­gigen Sozial­leis­tungen nicht als Einkommen zu berück­sich­tigen.

Keinen Anspruch auf die Energie­preis­pau­schale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapital­ein­künfte und/​oder Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung erzielen. Wer aber daneben begüns­tigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energie­preis­pau­schale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätz­lich einen Minijob ausübt.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | §§ 112 bis 122 EStG; BT-Druck­sache 20/1765 | 19-05-2022