Neben der Energie­preis­pau­schale enthält das Steuer­ent­las­tungs­ge­setz 2022, das nur noch vom Bundes­prä­si­denten unter­zeichnet und im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht werden muss, noch die folgenden Änderungen:

  • Der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht.
  • Der steuer­liche Grund­frei­be­trag von derzeit 9.984 € wird um 363 € auf 10.347 € angehoben.
  • Entfer­nungs­pau­schale: Die am 1.1.2024 anste­hende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobili­täts­prämie werden vorge­zogen. Sie beträgt
    • für 2021: 0,35 €
    • für 2022 bis 2026: 0,38 €
  • Kinder­bonus 2022: Das Kinder­geld wird im Juli 2022 um einen Einmal­be­trag von 100 € erhöht. Die Auszah­lung erfolgt zeitnah zu den Auszah­lungs­ter­minen des Kinder­gelds für den Monat Juli 2022. Der Kinder­bonus wird automa­tisch von der zustän­digen Famili­en­kasse ausge­zahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinder­bonus ist bei Sozial­leis­tungen nicht als Einkommen zu berück­sich­tigen.
Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | BR-Druck­sache 205/22 vom 20.5.2022 | 19-05-2022