Eine doppelte Haushalts­füh­rung wird steuer­lich anerkannt, wenn sie betrieb­lich bzw. beruf­lich veran­lasst ist. Die betrieb­liche bzw. beruf­liche Veran­las­sung liegt immer vor, wenn neben einer Haupt­woh­nung eine Wohnung am Beschäf­ti­gungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte/​Betriebsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushalts­füh­rung kann zeitlich unbegrenzt fortge­führt werden. Notwen­dige Mehrauf­wen­dungen, die wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haushalts­füh­rung entstehen, sind steuer­lich abziehbar. Die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unter­kunft an der ersten Tätig­keits­stätte im Inland sind als Werbungs­kosten abziehbar, höchs­tens jedoch bis zu 1.000 € im Monat. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit in München. Sie bewohnt ein eigenes Haus und hat dort ihren Haupt­h­aus­stand und Lebens­mit­tel­punkt. Von 2012 bis 2019 hatte sie eine Wohnung in München für eine monat­liche Netto­kalt­miete in Höhe von 830 € angemietet. Ab dem 1.3.2019 bezog die Klägerin eine Zweizim­mer­woh­nung für die sie eine monat­liche Netto­kalt­miete in Höhe von 1.120 € zahlte. Die Klägerin machte in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung bei den Werbungs­kosten aus nicht­selb­stän­diger Arbeit Aufwen­dungen für die Unter­kunft am Ort der ersten Tätig­keits­stätte in Höhe von 12.480 € sowie eine Zweit­woh­nungs­steuer der Landes­haupt­stadt München in Höhe von 896 € bei den sonstigen Aufwen­dungen für eine doppelte Haushalts­füh­rung geltend. Das Finanzamt bezog die Zweit­woh­nungs­steuer in die begrenzt abzieh­baren Unter­kunfts­kosten ein, sodass der Werbungs­kos­ten­abzug entfiel.

Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :06) ist die Zweit­woh­nung­s­teuer, die vom Arbeit­nehmer selbst getragen wird, in den Höchst­be­trag einzu­be­ziehen. Das Finanz­ge­richt München wider­spricht dieser Auffas­sung. Es hat entschieden, dass die gezahlte Zweit­woh­nungs­steuer als sonstiger Aufwand im Rahmen der doppelten Haushalts­füh­rung berück­sich­ti­gungs­fähig ist und nicht zu den auf 1.000 € monat­lich gedeckelten Unter­kunfts­kosten gehört. Das Finanz­ge­richt bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17), wonach von der Begren­zung auf 1.000 € im Monat nur die Kosten für die Nutzung der Unter­kunft betroffen sind.

Bei der gesetz­li­chen Festle­gung des Höchst­be­trags vom 1.000 €, bis zu dem die Notwen­dig­keit und Angemes­sen­heit der Aufwen­dungen unter­stellt wird, hatte der Gesetz­geber nach Ansicht des Finanz­ge­richts München allein die reinen Miet- und Betriebs­kos­ten­auf­wen­dungen für die Unter­kunft im Auge. Der Höchst­be­trag sollte die Ermitt­lung der ortsüb­li­chen Miete für die Ermitt­lung der Notwen­dig­keit der Aufwen­dungen ersetzen.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt München hat die Revision beim BFH wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zugelassen, da bis jetzt höchst­rich­ter­lich nicht geklärt ist, ob eine Zweit­woh­nungs­steuer zu den Unter­kunfts­kosten gehört. Entspre­chende Fälle sollten daher offen­ge­halten werden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG München, 8 K 2143/21 | 25-11-2021