Ein Ausbil­dungs­frei­be­trag von derzeit 924 € wird für ein Kind in Berufs­aus­bil­dung gewährt, wenn Anspruch auf Kinder­geld oder einen Freibe­trag für Kinder besteht. Der Ausbil­dungs­frei­be­trag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufs­aus­bil­dung befinden und außerdem auswärtig unter­ge­bracht sind. Der Ausbil­dungs­frei­be­trag wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.

Es handelt sich um einen Freibe­trag, sodass es nicht erfor­der­lich ist, einen tatsäch­li­chen Mehrauf­wand nachzu­weisen. Es spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen die auswär­tige Unter­brin­gung erfolgt. Das heißt, sie muss nicht durch die Berufs­aus­bil­dung veran­lasst sein. Die Zwangs­läu­fig­keit der auswär­tigen Unter­brin­gung wird vom Gesetz ebenso unter­stellt wie die Zwangs­läu­fig­keit der Berufs­aus­bil­dung.

Jede Unter­brin­gung außer­halb des elter­li­chen Haushalts ist eine „auswär­tige Unter­brin­gung“. Dabei kann es sich z. B. um eine weitere Wohnung der Eltern oder eines Eltern­teils oder um eine Wohnung des Kindes handeln, die sich auch am Wohnort der Eltern befinden kann. Entschei­dend ist, ob das Kind noch am hauswirt­schaft­li­chen Leben des elter­li­chen Haushalts teilnimmt oder nicht, wie z. B. bei einer räumli­chen Selbstän­dig­keit und hauswirt­schaft­li­chen Ausglie­de­rung. Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und lebt das Kind im Haushalt eines Eltern­teils, ist es auch aus Sicht des anderen Eltern­teils nicht auswärtig unter­ge­bracht. Dies gilt auch bei Aufent­halt in einem auslän­di­schen Famili­en­haus­halt. Die auswär­tige Unter­brin­gung erfor­dert eine gewisse Dauer. Die auswär­tige Unter­brin­gung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbstän­dig­keit des Kindes während der Ausbil­dung oder eines bestimmten Ausbil­dungs­ab­schnitts zu gewähr­leisten.

Der Freibe­trag wird ab dem Monat gewährt, in dem eine auswär­tige Unter­brin­gung beginnt. Erfüllen mehrere Steuer­pflich­tige für dasselbe Kind die Voraus­set­zungen, kann der Freibe­trag insge­samt nur einmal abgezogen werden. Wird die Berufs­aus­bil­dung abgeschlossen, endet die Gewäh­rung des Freibe­trags. Jedem Eltern­teil steht grund­sätz­lich die Hälfte des Abzugs­be­trags zu. Auf gemein­samen Antrag der Eltern ist eine andere Auftei­lung möglich.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022, Entwurf | 27-07-2022