Für 2021 wurde die Entfer­nungs­pau­schale ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lo­meter um 0,05 € auf 0,35 € und ab 2022 bis 2026 um 0,08 € auf 0,38 € erhöht. Damit stellt sich die Frage, wie die Entfer­nungs­pau­schale bei Arbeit­neh­mern mit mehreren Dienst­ver­hält­nissen zu berechnen ist. Arbeit­nehmer mit mehreren Dienst­ver­hält­nissen können bei jedem Arbeit­geber eine erste Tätig­keits­stätte haben. Kehrt der Arbeit­nehmer zwischen­zeit­lich in seine Wohnung zurück, ist für jede Fahrt zum jewei­ligen Beschäf­ti­gungsort die Entfer­nungs­pau­schale anzusetzen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­nehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeit­be­schäf­ti­gungen bei verschie­denen Arbeit­ge­bern aus. Vormit­tags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäf­ti­gungs­stelle. Mittags kehrt er nach Hause zurück. Am Nachmittag fährt er zur zweiten Arbeits­stelle, die 26 km entfernt liegt. Jede Strecke ist für sich zu berechnen, sodass der Arbeit­nehmer folgende Entfer­nungs­pau­schalen geltend machen kann:

1. Arbeits­stelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
220 Tage x 10 km x 0,38 € = 836,00 €
2. Arbeits­stelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
220 Tage x 06 km x 0,38 € = 501,60 €
Insge­samt 3.977,60 €

Fährt der Arbeit­nehmer mehrere regel­mä­ßige Arbeits­stätten ohne Rückkehr zur Wohnung nachein­ander an, ist der Weg von der zuerst angefah­renen „ersten Tätig­keits­stätte“ als Umwegstrecke zur nächsten „ersten Tätig­keits­stätte“ zu erfassen. Diese Umwegstrecke darf höchs­tens die Hälfte der Gesamt­strecke betragen.

Praxis-Beispiel (Fahrten bei mehreren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen):
Ein Arbeit­nehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeit­be­schäf­ti­gungen bei verschie­denen Arbeit­ge­bern aus. Vormit­tags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäf­ti­gungs­stelle. Mittags fährt er weiter zur zweiten Arbeits­stelle, die 26 km von der Wohnung entfernt liegt. Die Entfer­nung zwischen der ersten und der zweiten Arbeits­stelle beträgt aller­dings nur 12 km.

Die Gesamt­ent­fer­nung beträgt somit (30 km + 12 km + 26 km =) 68 km. Die Entfer­nung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätig­keits­stätten beträgt (30 km + 26 km =) 56 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamt­ent­fer­nung ist, sind (68 : 2 =) 34 km für die Ermitt­lung der Entfer­nungs­pau­schale anzusetzen, sodass die Entfer­nungs­pau­schale wie folgt zu berechnen ist:

1. Arbeits­stelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
2. Arbeits­stelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
Insge­samt 2.244,00 €

Da auf jeder Strecke die erhöhte Entfer­nungs­pau­schale für den Weg zu jeder ersten Tätig­keits­stätte erst ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lo­meter zu berück­sich­tigen ist, ist in diesem Beispiel keine erhöhte Entfer­nungs­pau­schale anzusetzen.

Fazit: Ein Arbeit­nehmer mit 2 Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen, der von der Wohnung zur ersten Arbeits­stelle und von dort ohne Rückkehr zur Wohnung zur zweiten Arbeits­stelle fährt, muss sich die Entfer­nungs­pau­schale von 0,30 € für die ersten 20 Entfer­nungs­ki­lo­meter zweimal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfer­nungs­pau­schale zur Anwen­dung kommt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, Rz. 1.8 | 17-11-2021