Gewinne, die aus der Veräu­ße­rung von Krypto­wäh­rungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäfts (Speku­la­ti­ons­ge­schäfts) einkom­men­steu­er­pflichtig. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erwor­bene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und diese Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräu­ßerte diese noch im selben Jahr. Für die Abwick­lung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handels­platt­formen entweder Kaufver­träge mit Anbie­tern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tausch­ver­träge geschlossen, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegen­leis­tung einge­setzt hat.

Er erklärte in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus der Veräu­ße­rung von Krypto­wäh­rungen. Das Finanzamt setzte die Einkom­men­steuer erklä­rungs­gemäß fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begrün­dung führte er im Wesent­li­chen aus, dass bei der Besteue­rung von Veräu­ße­rungs­ge­winnen aus Krypto­wäh­rungen ein struk­tu­relles Vollzugs­de­fizit bestehe und daher ein Verstoß gegen den Bestimmt­heits­grund­satz vorliege. Diese Gewinne dürften daher nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Krypto­wäh­rungen an der erfor­der­li­chen Veräu­ße­rung eines "Wirtschafts­guts".

Das Finanz­ge­richt Köln wies die Klage ab. Ein struk­tu­relles Vollzugs­de­fizit liege nicht vor. Dieses werde insbe­son­dere nicht durch die anonyme Veräu­ße­rung begründet. Im Übrigen lägen die Voraus­set­zungen eines privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäfts vor. Bei den Krypto­wäh­rungen handelte es sich um "andere Wirtschafts­güter" im Sinne des § 23 EStG. Die Quali­fi­ka­tion als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmt­heits­grund­satz, da über den Gegen­stand des Wirtschafts­guts keine Unklar­heiten bestünden. Die vom Kläger gehan­delten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrs­fähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine struk­tu­relle Vergleich­bar­keit mit Fremd­wäh­rungen.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH einge­legt (Az. IX R 3/22). In vergleich­baren Fällen sollte daher Einspruch einge­legt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entschei­dung durch den BFH auszu­setzen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln, 14 K 1178/20 | 24-11-2021