Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Regel nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag wird nunmehr ab 2023 von 801 € auf 1.000 € und bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erhöht.
Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Ist ein Freistellungsauftrag in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung erteilt worden, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete den Betrag, der im Freistellungsauftrag angegeben ist, um 24,844% erhöhen (§ 52 Abs. 43 EStG). Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammenveranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 € gewährt. Werden die Ehegatten einzeln veranlagt, erhält jeder Ehegatte den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €. Ehegatten können nur dann zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Die Wahl wird für den jeweiligen Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Sofern die Ehegatten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt.