Der Sparer-Pausch­be­trag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass die tatsäch­li­chen Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Kapital­ver­mögen in der Regel nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pausch­be­trag wird nunmehr ab 2023 von 801 € auf 1.000 € und bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erhöht. 

Um die techni­sche Umset­zung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistel­lung­auf­träge prozen­tual erhöht. Ist ein Freistel­lungs­auf­trag in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung erteilt worden, darf der zum Steuer­abzug Verpflich­tete den Betrag, der im Freistel­lungs­auf­trag angegeben ist, um 24,844% erhöhen (§ 52 Abs. 43 EStG). Ist in dem Freistel­lungs­auf­trag der gesamte Sparer-Pausch­be­trag angegeben, ist der Erhöhungs­be­trag in voller Höhe zu berück­sich­tigen.

Ehegatten, die nach § 26b EStG zusam­men­ver­an­lagt werden, wird ein gemein­samer Sparer-Pausch­be­trag in Höhe von 2.000 € gewährt. Werden die Ehegatten einzeln veran­lagt, erhält jeder Ehegatte den Sparer-Pausch­be­trag von 1.000 €. Ehegatten können nur dann zwischen der Zusam­men­ver­an­la­gung und der Einzel­ver­an­la­gung wählen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuer­pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraus­set­zungen zu Beginn des Veran­la­gungs­zeit­raums vorge­legen haben oder im Laufe des Veran­la­gungs­zeit­raums einge­treten sind. Die Wahl wird für den jewei­ligen Veran­la­gungs­zeit­raum durch Angabe in der Steuer­erklä­rung getroffen. Sofern die Ehegatten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird eine Zusam­men­ver­an­la­gung durch­ge­führt.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz, Referen­ten­ent­wurf | 27-07-2022