Verluste aus Termin­ge­schäften unter­liegen grund­sätz­lich einem Ausgleichs- und Abzugs­verbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das heißt sie können nur sehr einge­schränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemes­sungs­grund­lage der Körper­schaft­steuer oder der Einkom­men­steuer. Aus Sicht des Gesetz­ge­bers ist es gerecht­fer­tigt, für beson­ders riskante Geschäfte derar­tige Beschrän­kungen vorzu­sehen. Aber! Ein Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von „Unlimited Turbo Bull-Zerti­fi­katen“ ist steuer­lich voll abziehbar, weil diese Knock-out-Produkte nicht unter das Ausgleichs- und Abzugs­verbot für Termin­ge­schäfte fallen.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hatte von einer Bank ausge­ge­bene „Unlimited Turbo Bull-Zerti­fi­kate“ erworben. Als sogenannte Knock-out-Zerti­fi­kate zeich­neten sie sich durch die Möglich­keit aus, mit relativ geringem Kapital­ein­satz überpro­por­tional an der Wertent­wick­lung des zugrunde liegenden Basis­werts zu parti­zi­pieren. Erreichte oder durch­brach der Basis­wert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zerti­fi­kate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jewei­ligen Index­standes fiel der Wert der von der GmbH erwor­benen Zerti­fi­kate, wodurch diese einen erheb­li­chen Verlust reali­sierte. Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass die Zerti­fi­kats­ver­luste dem Ausgleichs- und Abzugs­verbot unter­liegen.

Der Bundes­fi­nanzhof hat anders entschieden. Das Ausgleichs- und Abzugs­verbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) hängt entschei­dend davon ab, ob ein Termin­ge­schäft vorliegt. Ein Termin­ge­schäft ist von einem sogenannten Kassa­ge­schäft abzugrenzen, bei dem der Leistungs­aus­tausch sofort oder inner­halb einer kurzen Frist zu vollziehen ist. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zerti­fi­katen handelt es sich aber nach Auffas­sung des BFH um gewöhn­liche Schuld­ver­schrei­bungen, die im Streit­fall Zug um Zug gegen Bezah­lung übertragen werden. Ein Termin­ge­schäft liegt nicht vor, weil es an dem typischen Hinaus­schieben des Erfül­lungs­zeit­punkts gefehlt habe.

Quelle: BFH | Urteil | I R 24/19 | 07-12-2021