Bei einem geleasten Fahrzeug gehören die Leasing-Sonder­zah­lung, Kfz-Zubehör­kosten, Kfz-Zusatz­leis­tungen sowie Reifen­kosten zu den Gesamt­kosten, die bei der Ermitt­lung des Km-Satzes inner­halb eines Zwölf­mo­nats­zeit­raums einzu­be­ziehen sind. Das gilt auch wenn sie am Ende des Vorjahres, aber inner­halb von zwölf Monaten bezahlt worden sind. Hierin liegt kein Wider­spruch zur Abschnitts­be­steue­rung, zumal sich im Streit­jahr die Verhält­nisse für den Kilome­ter­wert im Zwölf­mo­nats­zeit­raum nicht wesent­lich geändert haben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger schaffte sich im Dezember 2018 einen PKW als Leasing­fahr­zeug (mit einem Anschaf­fungs­preis von 66.221,98 €) an, weil er in seinem zum 1.1.2019 neu aufge­nom­menen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im Außen­dienst einge­setzt wurde. Die Leasing­son­der­zah­lung sowie die Fahrzeug­zu­be­hör­kosten, Zusatz­leis­tungen und Reifen zahlte er im Jahr 2018. Der Kläger teilte die Gesamt­kosten von 30.418,21 € durch die Jahres­fahr­leis­tung von 32.717 km und machte einen Kilome­ter­satz von 0,93 €/​km geltend. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2019 erkannte das Finanzamt diese Fahrt­kosten nicht an. Zur Begrün­dung erläu­terte es, dass der in 2018 angewandte Kilome­ter­satz im Streit­jahr nicht anwendbar sei. Die tatsäch­li­chen Kosten seien jedes Jahr neu zu ermit­teln. Da eine Berech­nung für 2019 nicht vorge­legt worden sei, sei der Kilome­ter­satz mit 0,30 € pro gefah­renen Kilometer angewandt worden.

Dagegen legte er Klage ein. Aus den Lohnsteu­er­richt­li­nien sei nicht abzuleiten, dass der Kilome­ter­satz nur bis zum Ende eines Kalender- bzw. Veran­la­gungs­jahres anwendbar sei. Vielmehr werde die Berech­nung ausdrück­lich nur auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen. Wenn sich die Berech­nungs­grund­lage auf einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecke, weshalb sollte der daraus errech­nete Kilome­ter­satz dann nur für einen verblei­benden Rest (hier: für elf Tage vor Jahres­ende) zur Anwen­dung kommen.

Der vom Kläger für einen 12-Monats­zeit­raum ermit­telte Kilome­ter­wert ab dem 20.12.2018 von 0,93 € gilt auch für die Dienst­fahrten des Klägers im Jahr 2019, weil sich entgegen der Auffas­sung des Finanz­amts die Verhält­nisse nicht wesent­lich geändert haben.

Nach den Lohnsteuer-Richt­li­nien sind als Fahrt­kosten die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen anzusetzen, die dem Arbeit­nehmer durch die persön­liche Benut­zung eines Beför­de­rungs­mit­tels entstehen. Benutzt der Arbeit­nehmer sein Fahrzeug, ist der Teil der jährli­chen Gesamt­kosten anzusetzen, der dem Anteil der Jahres­fahr­leis­tung entspricht. Der Arbeit­nehmer kann somit auf Grund der Gesamt­kosten, die er für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermit­telt hat, einen Kilome­ter­satz errechnen. Dieser darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhält­nisse wesent­lich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschrei­bungs­zeit­raums oder bis zum Eintritt verän­derter Leasing­be­las­tungen.

Der Kläger hatte am Ende des Veran­la­gungs­jahres 2018 für einen 12-Monats­zeit­raum eine Kilome­ter­pau­schale anhand der Gesamt­kosten für das Fahrzeug ermit­telt und die bereits 2018 abgeflos­sene Leasing­son­der­zah­lung für einen Leistungs­zeit­raum 20.12.2018 bis 19.12.2021 sowie andere Kosten zu 100 % gezahlt. Er hat dabei auch die künftigen erst 2019 zu zahlenden Leasing­ge­bühren, Tankfül­lungen, Kosten des Reifen­wech­sels, Kfz-Steuer und die Versi­che­rung bei den Gesamt­kosten für die Ermitt­lung der tatsäch­li­chen Kosten pro Kilometer angesetzt.

Der Werbungs­kos­ten­cha­rakter der Aufwen­dungen und damit die Möglich­keit ihrer Abzieh­bar­keit ergeben sich aus der beabsich­tigten zukünf­tigen beruf­li­chen Nutzung des PKW. Ohne diesen Bezug hätte die beruf­liche Veran­las­sung nicht bejaht werden können. Wenn aber für die Quali­fi­zie­rung von Aufwen­dungen die zukünf­tige Nutzung maßgeb­lich ist, sind auch die entspre­chenden steuer­li­chen Vorgaben bzw. Einschrän­kungen zu berück­sich­tigen. Das Prinzip der Abschnitts­be­steue­rung steht dem nicht entgegen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision einge­legt (Az. beim BFH: VI R 9/22). In vergleich­baren Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzu­legen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entschei­dung durch den BFH ausge­setzt wird.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG München, 2 K 667/21 | 11-10-2021