Beiträge zu kapital­bil­denden Lebens­ver­si­che­rungen sind nicht den Beiträgen zu einer berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tung gleich­zu­stellen. Das gilt auch dann, wenn die gesetz­li­chen Regelungen der Versor­gungs­ein­rich­tung die Möglich­keit einer Befreiung von der Beitrags­pflicht vorsehen, weil eine bereits vor Beginn der Mitglied­schaft abgeschlos­sene Kapital- oder Renten­ver­si­che­rung nach den Regelungen der Versor­gungs­ein­rich­tung als gleich­wertig angesehen wird.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständig tätiger Rechts­an­walt ist Mitglied der Rechts­an­walts­kammer Sachsen und infol­ge­dessen auch Mitglied des Sächsi­schen Rechts­an­walts­ver­sor­gungs­werks. Die Satzung enthält die antrags­ab­hän­gige Möglich­keit sich von der Beitrags­pflicht befreien zu lassen, wenn das Mitglied bereits vor Gründung 1994 ander­weitig Vorsorge für sein Alter und eine Berufs­un­fä­hig­keit getroffen hatte. Die Voraus­set­zungen lagen vor, sodass er von seinem satzungs­ge­mäßen Antrags­recht auf Beitrags­be­freiung Gebrauch gemacht hatte. Gegen­über dem Finanzamt machte der Rechts­an­walt seine Beiträge als Sonder­aus­gaben geltend und vertrat die Ansicht, dass diese wie Beiträge zu einer berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tung voll abziehbar seien. Das Finanzamt ordnete die Beiträge dagegen den ledig­lich beschränkt abzieh­baren sonstigen Vorsor­ge­auf­wen­dungen zu.

Zu den voll abzieh­baren Sonder­aus­gaben zählen u.a. Beiträge zu den gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungen sowie zu den berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tungen, die Leistungen erbringen, die mit denen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungen vergleichbar sind. Andere Vorsor­ge­auf­wen­dungen, zu denen auch Beiträge zu Kapital- und Renten­ver­si­che­rungen gehören, sind dagegen nur beschränkt als Sonder­aus­gaben zu berück­sich­tigen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Der BFH hat daher entschieden, dass der eindeu­tige Geset­zes­wort­laut es ausschließt, die vom Kläger erbrachten Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen als Beiträge zu einer berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tung anzusehen. Seine Beiträge sind daher nur beschränkt als Sonder­aus­gaben zu berück­sich­tigen.

Quelle: BFH | Beschluss | X B 82/21 | 12-01-2022