Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die allein vom Ehemann als Arbeits­zimmer genutzt wird, sind alle Kosten für dieses außer­häus­liche Arbeits­zimmer abzugs­fähig. Es ist unschäd­lich, dass die Eheleute diese Wohnung gemeinsam angemietet haben und die Miete von einem gemein­samen Konto zahlen. Maßge­bend ist, dass die Anmie­tung ausschließ­lich zur Nutzung als Arbeits­zimmer durch einen Ehegatten zur Erzie­lung von Einkünften erfolgt ist und die Eheleute verein­bart haben, dass dieser letzt­lich die Kosten zu tragen habe.

Praxis-Beispiel: 
Die Eheleute wohnen gemeinsam in einer Mietwoh­nung in einem Mehrfa­mi­li­en­haus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Famili­en­woh­nung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die vom Ehemann allein als (außer­häus­li­ches) Arbeits­zimmer genutzt wurde. Der Ehemann machte die Aufwen­dungen insge­samt als Werbungs­kosten geltend, weil er allein dieses außer­häus­liche Arbeits­zimmer genutzt hat. 

Das Finanzamt beanstan­dete, dass die Eheleute gemeinsam Mieter der Arbeits­zimmer-Wohnung waren und die Miete auch von einem gemein­samen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm eine Auftei­lung der angefal­lenen Kosten in grund­stücks- und nutzungs­ori­en­tierte Aufwen­dungen vor. Zu den grund­stücks­ori­en­tierten Aufwen­dungen zählte es die Miete und den in der Neben­kos­ten­ab­rech­nung berech­neten Anteil der Mieter an Grund­steuer und Gebäu­de­ver­si­che­rung. Von diesen Kosten ließ das Finanzamt nur die Hälfte zum Abzug als Werbungs­kosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Stand­punkt, dass es sich aufgrund der gemein­samen Anmie­tung und der Zahlung von einem gemein­samen Konto insoweit um Aufwen­dungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Dritt­auf­wand, der nicht als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden könne.

Das Finanz­ge­richt folgte nicht der Sicht­weise des Finanz­amts. Es stellte sich auf den Stand­punkt, dass schon die Auftei­lung in grund­stücks- und nutzungs­ori­en­tierte Aufwen­dungen verfehlt ist. Mieter hätten keine grund­stücks­ori­en­tierten Aufwen­dungen. Sie würden die Aufwen­dungen nur tätigen, um die angemie­teten Räumlich­keiten nutzen zu können. Im Übrigen sind auch die gemein­same Anmie­tung und die Zahlung von einem gemein­samen Konto unschäd­lich, wenn Veran­las­sung für die Anmie­tung die ausschließ­liche Nutzung als Arbeits­zimmer durch einen der Ehegatten zur Erzie­lung von Einkünften erfolgte und die Eheleute verein­bart haben, dass er letzt­lich die Kosten zu tragen habe.

Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, weil das Vorgehen der Finanz­ver­wal­tung über den Einzel­fall hinaus von Inter­esse sein kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nieder­sachsen, Az. 3 K 54/26 | 18-08-2026