Beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist unter „Gewinn“ der Steuer­bi­lanz­ge­winn und nicht der steuer­liche Gewinn zu verstehen. Eine Korrektur des Steuer­bi­lanz­ge­winns um außer­bi­lan­zi­elle Positionen (wie z. B. nicht­ab­zieh­bare Betriebs­aus­gaben oder einkom­men­steu­er­freie Einnahmen im Teilein­künf­te­ver­fahren) findet deshalb nicht statt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahres­ab­schluss zum 31.12.2020 einen Steuer­bi­lanz­ge­winn von 199.309,90 € aus. Dieser Betrag sei bei der Gewinn­grenze in Höhe von 200.000 €, die bei der Bildung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nicht überschritten werden darf, zugrunde zu legen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außer­bi­lan­zi­elle Hinzu- bzw. Abrech­nungen zu beachten seien. Aufgrund von Hinzu­rech­nungen wurde der Grenz­be­trag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines neuen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ablehnte.

Der BFH hat entschieden, dass der Betrag als Gewinn anzunehmen sei, der ohne Berück­sich­ti­gung von Abzügen und Hinzu­rech­nungen zugrunde zu legen sei. Außer­bi­lan­zi­elle Hinzu- bzw. Abrech­nungen seien nicht zu berück­sich­tigen. Die Gewinn­grenze sei daher nicht überschritten und der geltend gemachte Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von 120.000 € könne berück­sichtig werden.

§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigen­stän­dige Defini­tion des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermit­teln und damit grund­sätz­lich nach steuer­recht­li­chen Vorschriften. Maßge­bend ist nicht der handels­bi­lan­zi­elle Jahres­über­schuss. Der Gewinn ist außerdem, um die nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gaben zu erhöhen bzw. um steuer­freie Betriebs­ver­mö­gens­meh­rungen zu mindern.

Quelle:BFH | Urteil | III R 38/23 | 17-06-2026