Beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist unter „Gewinn“ der steuer­liche Gewinn und nicht der Steuer­bi­lanz­ge­winn zu verstehen. Der Steuer­bi­lanz­ge­winn ist daher um außer­bi­lan­zi­elle Positionen (wie z. B. nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gaben oder einkom­men­steu­er­freie Einnahmen im Teilein­künf­te­ver­fahren) zu korri­gieren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahres­ab­schluss zum 31.12.2020 einen Steuer­bi­lanz­ge­winn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffas­sung, dass damit die Gewinn­grenze in Höhe von 200.000 € einge­halten wurde und sie einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außer­bi­lan­zi­elle Hinzu- bzw. Abrech­nungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abzieh­bare Gewer­be­steuer gehört. Aufgrund von Hinzu­rech­nungen wurde der Grenz­be­trag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ablehnte.

Der BFH bestä­tigt die Auffas­sung des Finanz­amts. Außer­bi­lan­zi­elle Hinzu- bzw. Abrech­nungen sind also zu berück­sich­tigen, sodass die Gewinn­grenze überschritten wird und der geltend gemachte Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht berück­sich­tigt werden kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigen­stän­dige Defini­tion des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermit­teln und damit grund­sätz­lich nach steuer­recht­li­chen Vorschriften. Maßge­bend ist nicht der handels­bi­lan­zi­elle Jahres­über­schuss. Der Gewinn ist um die nicht abzieh­baren Betriebs­aus­gaben zu erhöhen bzw. um steuer­freie Betriebs­ver­mö­gens­meh­rungen zu mindern.

Quelle:BFH | Urteil | III R 38/23 | 17-06-2026