Das Bundes­ka­bi­nett hat am Mittwoch (24.09.2026) den Regie­rungs­ent­wurf für ein Gesetz zur Einfüh­rung einer Kassen­pflicht, zur Bekämp­fung von Steuer­hin­ter­zie­hung und zur weiteren Digita­li­sie­rung des Steuer­rechts beschlossen. Der Gesetz­ent­wurf soll einen Beitrag leisten, die im Koali­ti­ons­ver­trag verein­barten Maßnahmen zur Einfüh­rung einer Kassen­pflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaf­fung der papier­haften Belegaus­ga­be­pflicht, sowie zur Bekämp­fung von Steuer­hin­ter­zie­hung und Steuer­ver­mei­dung gesetz­ge­be­risch umzusetzen. Die papier­hafte Belegaus­ga­be­pflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht einge­führt werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämp­fung von Steuer­hin­ter­zie­hung. Durch die Auswei­tung der selbstän­digen Ermitt­lungs­kom­pe­tenz von Finanz­be­hörden bei Sachver­halten im Zusam­men­hang der Fälschung techni­scher Aufzeich­nungen, soweit Daten von elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­temen betroffen sind, sollen Schnitt­stellen zwischen Finanz­be­hörden und Staats­an­walt­schaften reduziert und Verfahren effizi­enter geführt werden können.

Beginn und Ende der Kassen­pflicht: Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Regis­trier­kasse und einer offenen Laden­kasse. Mit Einfüh­rung einer Kassen­pflicht ab einem Umsatz über 100.000 € entfällt die Möglich­keit der Nutzung einer offenen Laden­kasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folge­jahres der erstma­ligen Überschrei­tung der Umsatz­grenze. Wird die Umsatz­grenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassen­pflicht ab 2028. Kommt es später zur Überschrei­tung der Umsatz­grenze, hat der Steuer­pflich­tige dem zustän­digen Finanzamt dies inner­halb eines Monats nach Beginn der Kassen­pflicht mitzu­teilen. Die Kassen­pflicht endet mit Ablauf des dritten aufein­an­der­fol­genden Kalen­der­jahres, in dem der Gesamt­um­satz nicht mehr als 100.000 € im Kalen­der­jahr betrug.

Anfor­de­rungen an elektro­ni­sches Aufzeich­nungs­system
Derzeit gibt es 2,2 Mio. Regis­trier­kassen und 114 Tsd. offene Laden­kassen. Das einge­setzte elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­system muss zukünftig den Anfor­de­rungen des § 146a Abs. 1 AO entspre­chen. Dies bedeutet insbe­son­dere, dass das elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­system durch eine zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung geschützt werden und Aufzeich­nungen nach der digitalen Schnitt­stelle der Finanz­ver­wal­tung für Kassen­sys­teme (DSFinV-K) erzeugen muss (Regis­trier­kasse, komplexes Kassen­system oder Cloud-Kasse).

Die Pflicht zur Erfas­sung gilt für alle Betriebs­ein­nahmen, Betriebs­aus­gaben, Entnahmen, Einlagen und durch­lau­fende Posten, es sei denn, diese Zahlungs­flüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überwei­sungen über ein Konto des Steuer­pflich­tigen abgewi­ckelt. Im Umkehr­schluss bedeutet dies, dass alle Barzah­lungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kredit­karten über das elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­system erfasst werden müssen.

Ausnahmen von der Kassen­pflicht
Durch eine Verord­nung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verord­nung Mittei­lungs­pflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festge­legt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskus­si­ons­ent­wurf vorge­legt. Mit einem Rechts­grund­ver­weis auf die Erleich­te­rungs­vor­schrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbil­liger Härte im Einzel­fall ermög­licht werden. Ein Fall der Befrei­ungs­mög­lich­keit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuer­pflich­tiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschie­denen Tätig­keiten die Umsatz­grenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatz­grenze nur aufgrund eines einma­ligen Ereig­nisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium | 24-09-2026