Seit 1.1.2025 muss jeder Unter­nehmer in der Lage sein, E-Rechnungen erhalten und verar­beiten zu können. Ausnahme: Steuer­freie Liefe­rungen und Leistungen, die den Vorsteu­er­abzug ausschließen, sowie Klein­be­trags­rech­nungen bis 250 € und Fahraus­weise sind von dieser Pflicht ausge­nommen. 

Die Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 UStG) ist aufgrund von Übergangs­re­ge­lungen stufen­weise einge­führt worden. Wichtig: Ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen von E-Rechnungen Pflicht, wenn der Vorjah­res­um­satz (also der Umsatz des Jahres 2026) den Grenz­wert von 800.000 € überschritten hat.

Konse­quenz: Wenn absehbar ist, dass der Grenz­wert von 800.000 € im Jahr 2026 überschritten wird, sollte die Umstel­lung auf E-Rechnungen jetzt so vorbe­reitet werden, dass die Erstel­lung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 27 Abs. 38 | 24-09-2026