Das Landesamt Nieder­sachsen hat klarge­stellt, wie Verkäufe auf Schul- und Kitaver­an­stal­tungen sowie Umsätze von Schüler­firmen unter § 2b UStG umsatz­steu­er­lich zu behan­deln sind.

Ausgangs­punkt der Verfü­gung ist die Frage, wem die Leistung zuzurechnen ist. Nach Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE ist die Leistung demje­nigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt und gegen­über dem Leistungs­emp­fänger als Schuldner auftritt. Eine pauschale Zuord­nung zur Schule oder zum Schul­träger scheidet damit aus. Als Leistungs­er­bringer kommen zudem das Land, ein Förder­verein, eine Schul­klasse, Einzel­per­sonen oder sonstige Zusam­men­schlüsse in Betracht. Die Steuer­pflicht hängt davon ab, wer im eigenen Namen handelt.

Verkäufe durch den Schul­träger oder das Land sind umsatz­steu­er­pflichtig: Tritt der Schul­träger oder das Land bei Verkäufen auf Schul­festen oder ähnli­chen Veran­stal­tungen als Leistungs­schuldner auf, ist unter nach § 2b UStG regel­mäßig Umsatz­steu­er­pflicht anzunehmen. Die Verkäufe gegen Entgelt, die Vielzahl der Vorgange und typisch unter­neh­me­ri­sches Verhalten begründen die erfor­der­liche Nachhal­tig­keit im Sinne von Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE. Eine Ausnahme nach § 2b UStG greift nicht, da die Verkäufe privat­recht­lich ausge­staltet sind.

Regel­mäßig keine Umsatz­steuer beim Verkauf durch Dritte
Handelt hingegen ein Dritter (etwa ein Förder­verein, eine Klasse oder ein sonstiger Zusam­men­schluss) im eigenen Namen, führen die Umsätze nach abgestimmter Auffas­sung von Bund und Ländern nicht zur Umsatz­be­steue­rung. Grund ist entweder die fehlende Nachhal­tig­keit oder die Anwend­bar­keit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG.

Schüler­firmen ohne eigene Rechts­per­sön­lich­keit fallen unter § 2b UStG
Recht­lich unselb­stän­dige Schüler­firmen und Schüler­ge­nos­sen­schaften, die organi­sa­to­risch in die Schul­struktur einge­bunden sind, fallen in den Anwen­dungs­be­reich des § 2b UStG. Ihre Umsätze können als eng mit einer Bildungs­leis­tung verbun­dene Leistungen einzu­stufen sein, wenn das Projekt dem Erlernen ökono­mi­schen Handelns oder der Berufs­ori­en­tie­rung dient und die Leistung von einer anerkannten Einrich­tung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG erbracht wird (Abschn. 4.21.1 Abs. 16 Nr. 4 UStAE). In diesem Fall kommt die Steuer­be­freiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG in Betracht. Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG scheidet bei unselb­stän­digen Schüler­firmen dagegen regel­mäßig aus, da umsatz­steu­er­lich auf den Unter­nehmer (z. B. Schul­träger) abzustellen ist und dessen Umsatz­grenzen stets überschritten sein werden.

Eigen­stän­dige Schüler­firmen
Schüler­firmen, die als eigen­stän­dige Rechts­sub­jekte (z. B. Verein, GbR) organi­siert sind, fallen nicht unter § 2b UStG. Ihre umsatz­steu­er­liche Behand­lung richtet sich nach der jewei­ligen Ausge­stal­tung. Regel­mäßig wird jedoch die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG anwendbar sein.

Keine hohen Anfor­de­rungen an Dokumen­ta­tion
Die Verfü­gung stellt keine erhöhten Dokumen­ta­ti­ons­an­for­de­rungen auf. Schulen sind insbe­son­dere nicht verpflichtet nachzu­halten, durch wen Verkäufe konkret erfolgten, sofern diese nicht der Schule zuzurechnen sind. Das reduziert den adminis­tra­tiven Aufwand für Schulen und Schul­träger.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Landesamt für Steuern Nieder­sachsen, S 7107-St 171-594/2025 | 23-09-2026