Mahlzeiten, die der Arbeit­geber arbeits­täg­lich unent­gelt­lich oder verbil­ligt an die Arbeit­nehmer abgibt, sind mit dem antei­ligen amtli­chen Sachbe­zugs­wert nach der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) als Arbeits­ent­gelt zu bewerten. 

Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeit­nehmer während einer beruf­lich veran­lassten Auswärts­tä­tig­keit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung vom Arbeit­geber (oder auf dessen Veran­las­sung von einem Dritten) zur Verfü­gung gestellt werden. Aller­dings darf der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigen. Die Sachbe­zugs­werte sind für das Kalen­der­jahr 2025 durch die 15. Verord­nung zur Änderung der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung vom 3.12.2024 festge­setzt worden.

Demzu­folge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalen­der­jahr 2025 gewährt werden, 
a) für ein Mittag- oder Abend­essen 4,40 € und 
b) für ein Frühstück 2,30 €.

Bei Vollver­pfle­gung (Frühstück, Mittag- und Abend­essen) sind die Mahlzeiten also mit dem Wert von 11,10 € anzusetzen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/19/10010 :006 | 07-12-2024