Nach einem Urteil des Sächsi­schen Finanz­ge­richts ist die Überlas­sung von Gesund­heits-Apps nicht als Heilbe­hand­lung nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatz­steuer befreit.

Praxis-Beispiel: 
Ein Unter­nehmer hat Gesund­heits-Apps entwi­ckelt und entgelt­lich vertrieben. Die Kosten (einschließ­lich der Umsatz­steuer) wurden von den gesetz­li­chen Kranken­kassen übernommen. Die App hat das Ziel, chronisch erkrankte Patienten durch verschie­dene Tools bei einem eigen­ver­ant­wort­li­chen Selbst- und Verhal­tens­ma­nage­ment im Umgang mit ihrer Krank­heit unter­stützen. Der Unter­nehmer hält die Überlas­sung seiner App für umsatz­steu­er­frei nach § 4 Nr. 14 UStG, weil es sich um eine human­me­di­zi­ni­sche Heilbe­hand­lung handele. Dies entlaste auch das Gesund­heits­system. Das Finanzamt lehnte die Umsatz­steu­er­be­freiung ab.

Das Finanz­ge­richt ist der Auffas­sung des Unter­neh­mers ebenfalls nicht gefolgt, weil es sich bei der Zurver­fü­gung­stel­lung von Gesund­heits-Apps nicht um eine human­me­di­zi­ni­sche Heilbe­hand­lung handelt. Für eine Heilbe­hand­lung im umsatz­steu­er­li­chen Sinne reicht es nicht aus, dass die erkrankten Personen im alltäg­li­chen Umgang mit ihren Beschwerden nur unter­stützt werden. Außerdem finde bei Nutzung der App keine Betreuung durch einen Arzt oder medizi­ni­sches Personal statt, Die Überwa­chung erfolgt ledig­lich durch einen Algorithmus. Das reicht nicht aus.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH einge­legt (Az. beim BFH: V R 15/26).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 8 K 1043/25 | 04-03-2026