Für den Veran­la­gungs­zeit­raum der Trennung ist der Abzug von Unter­halts­leis­tungen an den dauernd getrennt­le­benden Ehegatten als Sonder­aus­gaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ausge­schlossen, selbst wenn die Ehegatten die Einzel­ver­an­la­gung wählen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war verhei­ratet, lebte jedoch dauer­haft von seiner Ehefrau getrennt. Er reichte seine Einkom­men­steu­er­erklä­rung ein und beantragte eine Einzel­ver­an­la­gung. Dabei machte er Unter­halts­leis­tungen an seine getrennt­le­bende Ehefrau als Sonder­aus­gaben geltend. Das Finanzamt veran­lagte den Kläger einzeln und ließ die geltend gemachten Unter­halts­auf­wen­dungen nicht zum Abzug zu.

Das Finanz­ge­richt Nieder­sachsen hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Sonder­aus­ga­ben­abzug für Unter­halts­leis­tungen ist im Veran­la­gungs­zeit­raum der Trennung ausge­schlossen. Diese Einschrän­kung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem syste­ma­ti­schen Vorrang der Regelungen über die Ehegat­ten­be­steue­rung. Im Jahr der Trennung besteht für die Ehegatten weiterhin das Wahlrecht zur Zusam­men­ver­an­la­gung mit dem Split­ting­tarif. Der maßgeb­liche Zweck des Realsplit­tings ist die Abmil­de­rung des Wegfalls des Split­ting­vor­teils, der im Trennungs­jahr noch nicht einge­treten ist.

Die Grund­sätze des BFH, wonach die Ehegat­ten­be­steue­rung auch im Trennungs­jahr die allge­meine Vorschrift über den Unter­halts­abzug (§ 33a Abs. 1 EStG) verdrängt, sind auf Unter­halts­zah­lungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu übertragen. Die Ehegatten werden im Trennungs­jahr steuer­lich als Gemein­schaft des Erwerbs und Verbrauchs behan­delt, selbst wenn sie die Einzel­ver­an­la­gung wählen. 

Ein Wahlrecht zwischen Zusam­men­ver­an­la­gung und Realsplit­ting ist im Gesetz nicht vorge­sehen. Zudem spricht der Jahres-Höchst­be­trag in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dafür, dass die Vorschrift erst mit dem Wegfall des Ehegat­ten­wahl­rechts Anwen­dung findet. Die Unter­halts­zah­lungen des Klägers können auch nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen nach § 33a Abs. 1 EStG berück­sich­tigt werden. 

Aber! Die Revision wurde wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und zur Fortbil­dung des Rechts zugelassen. Es ist bislang höchst­rich­ter­lich ungeklärt, ob Unter­halts­leis­tungen an einen dauernd getrennt­le­benden Ehegatten im Jahr der Trennung als Sonder­aus­gaben abzugs­fähig sind, wenn die Ehegatten die Einzel­ver­an­la­gung gewählt haben.

Fazit: Das Finanz­ge­richt Nieder­sachsen verneint den Sonder­aus­ga­ben­abzug für Unter­halts­leis­tungen im Trennungs­jahr, da das Wahlrecht zur Zusam­men­ver­an­la­gung mit Split­ting­tarif weiterhin besteht und die Ehegat­ten­be­steue­rung Vorrang hat. In vergleich­baren Fällen kann es gegebe­nen­falls sinnvoll sein, Einspruch einzu­legen und eine Ausset­zung des Einspruchs­ver­fah­rens zu beantragen, bis die Entschei­dung des BFH vorliegt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 9 K 10/26 | 25-08-2026