Ein Unter­nehmer, der Anzah­lungs-, Voraus­zah­lungs- oder Abschlags­rech­nungen mit geson­dert ausge­wie­sener Umsatz­steuer erstellt, muss beachten, dass die dort geson­dert ausge­wie­sene Umsatz­steuer in der Endrech­nung nicht noch einmal geson­dert ausge­wiesen wird bezie­hungs­weise dort offen abgesetzt wird.

Tipp: Die unter­schied­li­chen Darstel­lungs­mög­lich­keiten in der Endrech­nung hat die Finanz­ver­wal­tung in Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE aufge­nommen.

Da die offene Abset­zung der in den Anzah­lungs­rech­nungen geson­dert ausge­wie­senen Umsatz­steuer nicht in jedem Fall in dem struk­tu­rierten Teil der E-Rechnung umgesetzt werden kann, beanstandet es die Finanz­ver­wal­tung bis zum 30.6.2030 nicht, wenn wie folgt vorge­gangen wird:

  • Der Unter­nehmer kann die Abset­zung der bereits verein­nahmten Teilent­gelte (§14 Abs. 5 UStG) inner­halb des struk­tu­rierten Teils als Summe (über das Feld BT-113 /"Paid amount") vornehmen und Angaben hinsicht­lich der erfor­der­li­chen Details zu den Teilent­gelten (vgl. dazu Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE) über das Freitext­feld (BT-22 "Invoice note") aufnehmen.
  • Alter­nativ kann der Unter­nehmer in einer Endrech­nung in Form einer E-Rechnung die Abset­zung der verein­nahmten Teilent­gelte in einem einge­bet­teten, unstruk­tu­rierten Anhang vornehmen, der die Anfor­de­rungen nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE erfüllt, wenn im struk­tu­rierten Teil der E-Rechnung ausdrück­lich auf diese Anlage hinge­wiesen wird. Diese Möglich­keit hatte die Finanz­ver­wal­tung schon im BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rz. 48 aufge­nommen, aller­dings dort nur mit einer Nicht­be­an­stan­dungs­frist bis 31.12.2027.
Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 5 - S 7287-a/00019/021/017 | 14-10-2026