Hat sich die Bemes­sungs­grund­lage für einen steuer­pflich­tigen Umsatz geändert, muss der Unter­nehmer den Steuer­be­trag in seiner Rechnung berich­tigen. Konse­quenz ist, dass ebenfalls der Vorsteu­er­abzug bei dem Unter­nehmer, an den dieser Umsatz ausge­führt wurde, zu berich­tigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemes­sungs­grund­lage wirtschaft­lich nicht begüns­tigt wird.

Wird in diesen Fällen ein anderer Unter­nehmer durch die Änderung der Bemes­sungs­grund­lage wirtschaft­lich begüns­tigt, hat dieser Unter­nehmer seinen Vorsteu­er­abzug zu berich­tigen. Bei Preis­nach­lässen und Preis­er­stat­tungen eines Unter­neh­mers in einer Leistungs­kette an einen in dieser Leistungs­kette nicht unmit­telbar nachfol­genden Abnehmer liegt eine Minde­rung der Bemes­sungs­grund­lage nur vor, wenn der Leistungs­bezug dieses Abneh­mers im Rahmen der Leistungs­kette im Inland steuer­pflichtig ist.

Die Berich­ti­gung des Vorsteu­er­ab­zugs kann unter­bleiben, soweit ein dritter Unter­nehmer den auf die Minde­rung des Entgelts entfal­lenden Steuer­be­trag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unter­nehmer Schuldner der Steuer. Die Berich­ti­gungen sind für den Besteue­rungs­zeit­raum vorzu­nehmen, in dem die Änderung der Bemes­sungs­grund­lage einge­treten ist. Die Berich­ti­gung ist für den Besteue­rungs­zeit­raum vorzu­nehmen, in dem der andere Unter­nehmer wirtschaft­lich begüns­tigt wird.

Dies gilt sinngemäß, wenn

  1. das verein­barte Entgelt für eine steuer­pflich­tige Liefe­rung, sonstige Leistung oder einen steuer­pflich­tigen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb unein­bring­lich geworden ist. Wird das Entgelt nachträg­lich verein­nahmt, sind Steuer­be­trag und Vorsteu­er­abzug erneut zu berich­tigen;
  2. für eine verein­barte Liefe­rung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Liefe­rung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausge­führt worden ist;
  3. eine steuer­pflich­tige Liefe­rung, sonstige Leistung oder ein steuer­pflich­tiger inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
  4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 UStG führt;
  5. Aufwen­dungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

Ist Einfuhr­um­satz­steuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herab­ge­setzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unter­nehmer den Vorsteu­er­abzug entspre­chend zu berich­tigen. Werden die Entgelte für unter­schied­lich besteu­erte Liefe­rungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitab­schnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahres­boni, Jahres­rück­ver­gü­tungen), so hat der Unter­nehmer dem Leistungs­emp­fänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unter­schied­lich besteu­erten Umsätze verteilt.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 17 | 06-08-2026