Vermie­tungs­ge­nos­sen­schaften und Vermie­tungs­ver­eine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körper­schaft­steuer befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitglie­dern auf Grund eines Mietver­trags oder auf Grund eines genos­sen­schaft­li­chen Nutzungs­ver­trags zum Gebrauch überlassen. Das gilt auch für Gemein­schafts­an­lagen oder Folge­ein­rich­tungen, wenn sie überwie­gend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genos­sen­schaft oder dem Verein notwendig ist. Die Steuer­be­freiung ist ausge­schlossen, wenn andere als die vorge­nannten Einnahmen Vermie­tungs­ge­nos­sen­schaften und Vermie­tungs­ver­eine des Unter­neh­mens 10% der gesamten Einnahmen übersteigen.

Bei Vermie­tungs­ge­nos­sen­schaften und Vermie­tungs­ver­einen bleiben aus Billig­keits­gründen bis zum 31.12.2027 Einnahmen aus der Wohnraum­über­las­sung an Kriegs­flücht­linge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermie­tungs­ge­nos­sen­schaft bzw. des Vermie­tungs­ver­eins sind, bei der Berech­nung der 10%-Grenze unberück­sich­tigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestim­mung der gesamten Einnahmen der Vermie­tungs­ge­nos­sen­schaft bzw. des Vermie­tungs­ver­eins noch bei der Ermitt­lung der Einnahmen aus den nicht bezeich­neten Tätig­keiten zu berück­sich­tigen.

Diese Regelung wurde durch das BMF-Schreiben vom 5.10.2026 nunmehr bis zum 31.12.2027 erneut verlän­gert.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 2 - S 1900/01934/009/057 | 04-10-2026