Im Jahres­steu­er­ge­setz 2026 soll die Kaufpreis­auf­tei­lung in dem geplanten § 6f EStG gesetz­lich geregelt werden. Wer eine Immobilie zur Vermie­tung oder für den Betrieb kauft, kann steuer­lich nur den Gebäu­de­an­teil abschreiben.
Ausgangs­lage: Nach ständiger Recht­spre­chung ist ein Gesamt­kauf­preis nach dem Verhältnis der Verkehrs­werte von Grund und Boden und Gebäude aufzu­teilen. Eine Auftei­lung im Kaufver­trag ist grund­sätz­lich zu übernehmen. Korri­giert wird sie nur, wenn sie die realen Wertver­hält­nisse in grund­sätz­li­cher Weise verfehlt und wirtschaft­lich nicht haltbar erscheint.

Die geplante Neure­ge­lung sieht drei Stufen vor

  1. Die Auftei­lung im Kaufver­trag ist maßgeb­lich, sofern sie die realen Wertver­hält­nisse nicht in grund­sätz­li­cher Weise verfehlt und wirtschaft­lich haltbar erscheint.
  2. Verhältnis der Werte: Fehlt eine tragfä­hige Vertrags­auf­tei­lung, sind Boden- und Gebäu­de­wert geson­dert nach der Immobi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) zu ermit­teln – einschließ­lich ihrer Regeln zur Verfah­rens­wahl. Der Kaufpreis wird anschlie­ßend im Verhältnis dieser Wertan­teile aufge­teilt.
  3. Arbeits­hilfe mit quali­fi­ziertem Gegen­be­weis: Das BMF veröf­fent­licht eine Arbeits­hilfe. Ihr Ergebnis "kann" der Besteue­rung zugrunde gelegt werden. Wer abwei­chen will, muss dies durch ein eigens für diesen Zweck erstelltes Gutachten nachweisen.

Den Rechenweg zur Ermitt­lung des Boden- und Gebäu­de­wert nach der Immobi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung wird genau vorge­geben. Vom Wert des gesamten Objekts wird der Boden­wert nach §§ 40 bis 43 ImmoWertV abgezogen. Anschlie­ßend werden beson­dere objekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­male (§ 8 Abs. 3 ImmoWertV) wie Bauschäden oder ein Wegerecht durch markt­üb­liche Zu- oder Abschläge beim Boden- oder Gebäu­de­wert­an­teil erfasst. Der Gebäu­de­wert­an­teil darf dabei nicht unter 0 € sinken. Die Diffe­renz­rech­nung erfolgt auf Ebene der Werte, nicht des Kaufpreises. Ein Kaufpreis über oder unter dem ermit­telten Wert wirkt sich daher anteilig auf Boden und Gebäude aus; die Restwert­me­thode bleibt ausge­schlossen.

Neu ist vor allem, dass die ImmoWertV verbind­lich und der Rechenweg detail­liert vorge­geben wird, sodass die Arbeits­hilfe im Ergebnis eine gesetz­liche Grund­lage erhält, sodass nur ein quali­fi­ziertes Gutachten zu einem anderen Wert kommen kann. Fazit: Die Finanz­ämter dürften die Arbeits­hilfe flächen­de­ckend anwenden, wenn im Vertrag keine tragfä­hige Auftei­lung erfolgt.

§ 6f EStG-E soll erstmals für bebaute Grund­stücke gelten, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkün­dung (Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt) rechts­wirksam abgeschlos­senen obliga­to­ri­schen Vertrags oder gleich­ge­stellten Rechts­akts angeschafft werden. Entschei­dend ist damit regel­mäßig das Datum des notari­ellen Kaufver­trags, nicht der Übergang von Nutzen und Lasten. Für frühere Erwerbe bleibt es bei der bishe­rigen Recht­spre­chung.

Hinweis: Das Bundes­ka­bi­nett hat den Entwurf am 12.8.2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25.9.2026 Stellung genommen und zu § 6f keine Änderungen verlangt. Die Vorschrift gilt für Grund­stücke im Betriebs­ver­mögen und über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG-E auch für private Vermieter.

Fazit: Ein Gegen­be­weis gegen die Arbeits­hilfe wird voraus­sicht­lich nur mithilfe von quali­fi­zierten Gutachten möglich sein. Die Kaufpreis­auf­tei­lung sollte daher bereits bei der Vorbe­rei­tung des Kaufver­trags erfolgen, sodass spätere Einspruchs­ver­fahren vermieden werden. 

Gesetz­ge­bungs­ver­fahren: Vorge­sehen ist, das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch 2026 abzuschließen. Da die Verab­schie­dung des Jahres­steu­er­ge­setzes 2026 im Bundestag für November 2026 geplant ist, muss der Bundesrat in seiner Plenar­sit­zung am 20.11. oder 18.12.2026 zustimmen.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­haben | § 6f EStG – Entwurf des Jahres­steu­er­ge­setzes 2026/BT-Drucks. 21/8283 | 15-10-2026