Nutzt der Unter­nehmer seinen Pkw höchs­tens zu 50% für betrieb­liche Fahrten (einschließ­lich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwen­digen Betriebs­ver­mögen. Der Unter­nehmer hat folgendes Wahlrecht:

  • Zuord­nung zum gewill­kürten Betriebs­ver­mögen = Abzug aller Kfz-Kosten und Gewin­n­er­hö­hung in Höhe der Kosten, die auf Privat­fahrten entfallen
  • Zuord­nung zum Privat­ver­mögen = Kosten, die auf die betrieb­li­chen Fahrten entfallen, sind absetzbar - entweder pauschal mit 0,30 € pro gefah­renen Kilometer oder mit den antei­ligen tatsäch­li­chen Kosten.

Beson­der­heiten bei der Zuord­nung von Leasing­fahr­zeugen
Die 1%-Regelung zur Ermitt­lung des privaten Nutzungs­an­teils kann auch bei einem Leasing­fahr­zeug nur dann angewendet werden, wenn es überwie­gend betrieb­lich genutzt wird. Der Vertrag über ein obliga­to­ri­sches Nutzungs­recht an einem fremden Wirtschaftsgut kann dem Betrieb eines Nutzungs­be­rech­tigten nur zugeordnet werden, wenn eine betrieb­liche Veran­las­sung vorliegt. Dient das obliga­to­ri­sche Nutzungs­recht, wie z. B. der Leasing-Vertrag über ein Kraft­fahr­zeug, sowohl betrieb­li­chen als auch außer­be­trieb­li­chen Zwecken, hängt die Zuord­nung des Vertrags zum Betriebs­ver­mögen davon ab, ob die betrieb­liche oder die außer­be­trieb­liche Nutzung überwiegen.

Überwiegt der außer­be­trieb­liche bzw. private Nutzungs­zweck, können die Rechte aus dem Vertrag nicht dem notwen­digen Betriebs­ver­mögen zugeordnet werden, weil dies erst bei einem betrieb­li­chen Nutzungs­an­teil von mehr als 50% angenommen werden kann. Somit scheidet die Zuord­nung eines Leasing­ver­trags zum gewill­kürten Betriebs­ver­mögen aus, wenn die betrieb­liche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt.

Grund­sätz­lich kann ein Nutzungs­recht als immate­ri­elles Wirtschaftsgut zwar Gegen­stand einer Sachein­lage oder eines origi­nären Erwerbs sein. Das setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das bei der Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich nach den handels­recht­li­chen Grund­sätzen ordnungs­mä­ßiger Bilan­zie­rung in der Bilanz angesetzt werden darf. Dazu muss jedoch ein konkreter Wert des immate­ri­ellen Wirtschafts­guts festge­stellt werden können.

Das bedeutet, dass ein obliga­to­ri­sches Nutzungs­recht nicht bilan­zierbar ist, wenn dem ein schwe­bendes Geschäft zugrunde liegt. Dies gilt insbe­son­dere bei fortlau­fend zeitraum­be­zogen verwirk­lichten Dauer­schuld­ver­hält­nissen, solange das bestehende Gleich­ge­wicht zwischen Rechten und Pflichten nicht durch Vorleis­tungen oder Zahlungs­rück­stände gestört ist. Ein fortlau­fend gezahltes Leistungs­ent­gelt kann daher nicht als Anschaf­fung eines immate­ri­ellen Wirtschafts­guts "Nutzungs­recht" aktiviert werden.

Hinweis: Ein nicht bewer­tungs­fä­higes Nutzungs­recht kann auch nicht als Gegen­stand einer Entnahme anzusehen und zu bewerten sein. In diesem Zusam­men­hang spielt es keine Rolle, ob der Gewinn durch Bestands­ver­gleich oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­telt wird.

Quelle:BFH | Urteil | Az. VIII R 31/09 | 19-11-2012