Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass Frühstücks­leis­tungen, der Zugang zu Fitness- und Wellness­ein­rich­tungen an Hotel­gäste nicht dem ermäßigten Steuer­satz unter­liegen.

Grund­lage:
Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätz­li­chen Hotel­leis­tungen dem ermäßigten Umsatz­steu­er­satz unter­liegen. Bei den nunmehr vorlie­genden BFH-Urtei­lern handelt sich hier um Nachfol­ge­ent­schei­dungen zu dem Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C 409/24 bis C 411/24), in diesen Themen­be­rei­chen. Die Urteile betreffen Streit­zeit­räume, in denen Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) noch dem Regel­steu­er­satz bei der Umsatz­steuer unter­lagen.

Die Umsatz­steuer ermäßigt sich auf 7% für die Vermie­tung von Wohn- und Schlaf­räumen, die ein Unter­nehmer zur kurzfris­tigen Beher­ber­gung von Fremden bereit­hält, sowie für die kurzfris­tige Vermie­tung von Camping­flä­chen. Der ermäßigte Steuer­satz gilt nicht für Leistungen, die nicht unmit­telbar der Vermie­tung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermie­tung abgegolten sind (Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richt­linie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemein­same Mehrwert­steu­er­system – MwStSystRL –). Mitglied­staaten können einen oder zwei ermäßigte Steuer­sätze anwenden, wobei diese nur auf die Liefe­rungen von Gegen­ständen und die Dienst­leis­tungen der in Anhang III genannten Katego­rien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beher­ber­gung in Hotels und ähnli­chen Einrich­tungen (einschließ­lich der Beher­ber­gung in Ferien­un­ter­künften) und Vermie­tung von Camping­plätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Beson­ders inter­es­sant sind folgende Punkte:
• Frühstücks­leis­tungen an Hotel­gäste sind Leistungen, die dem Regel­steu­er­satz unter­liegen. (Hinweis: Es ist zu beachten, dass zwischen­zeit­lich die Steuer­sätze für die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) mehrfach geändert wurde.).
• Parkraum­über­las­sung: Bei der Überlas­sung von Parkplätzen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine steuer­bare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernach­tungs- und Restau­rant­gästen zur Verfü­gung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allge­mein­heit frei und unent­gelt­lich zugäng­lich waren. Es liegt dann insoweit keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor. In einem zweiten Rechts­gang wird das Finanz­ge­richt somit zunächst diese Frage klären müssen. Es kommt also darauf an, ob die Parkplätze nur von Hotel­gästen genutzt werden konnten oder ob diese auch für die Allge­mein­heit frei und unent­gelt­lich zugäng­lich waren, sodass von einer nicht­steu­er­baren Leistung auszu­gehen ist. Der BFH hob das klage­ab­wei­sende Finanz­ge­richts-Urteil auf und verwies die Sache zur ander­wei­tigen Verhand­lung und Entschei­dung an das Finanz­ge­richt zurück.
• Fitness- und Wellness­ein­rich­tungen: Auch wenn die Hotel­gäste hierfür kein geson­dertes Entgelt bezahlen, handelt es sich um Leistungen, die dem Regel­steu­er­satz unter­liegen (V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21). 
• Zugang zum WLAN: Bei der WLAN-Nutzung stellt sich ebenfalls die Frage, ob überhaupt eine steuer­bare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Es ist von einer nicht­steu­er­baren Leistung auszu­gehen ist, wenn das WLAN nicht nur von Hotel­gästen genutzt werden konnte. Der BFH das klage­ab­wei­sende Finanz­ge­richts-Urteil auf und verwies die Sache zur ander­wei­tigen Verhand­lung und Entschei­dung an das Finanz­ge­richt zurück.

Quelle:BFH | Urteil | V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) und V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20) | 20-05-2026