Zum 1.1.2027 steigt der gesetz­liche Mindest­lohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienst­grenze 2027 für Minijobs. Arbeit­geber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienst­grenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durch­schnitt­lich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienst­grenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monat­lich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienst­grenze auf 7.596 €.

Berech­nung der Verdienst­grenze im Minijob: Die Verdienst­grenze ist dynamisch und an den gesetz­li­chen Mindest­lohn gekop­pelt. Das bedeutet, dass bei jeder Erhöhung des Mindest­lohns auch automa­tisch die Minijob-Verdienst­grenze steigt. Grund­lage für die Berech­nung ist eine Arbeits­zeit von zehn Wochen­stunden zum gesetz­li­chen Mindest­lohn. Die Verdienst­grenze wird mit folgender Formel berechnet:
Verdienst­grenze = Mindest­lohn mal 130 geteilt durch 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Verdienst­grenze = 14,60 € × 130 / 3 = 632,67 € (aufge­rundet auf volle Euro: 633 €)

Mindest­lohn und Arbeits­zeit: Trotz der Erhöhung des Mindest­lohns auf 14,60 € pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeits­stunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienst­grenze von 633 € pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeits­zeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäf­tigte mehr als den Mindest­lohn, dann verrin­gert sich die maximal mögliche Arbeits­zeit im Minijob entspre­chend.

Überschreiten der Verdienst­grenze: Die Arbeits­zeit von Minijob­bern kann monat­lich schwanken, sodass der Verdienst mal mehr oder weniger als 633 € im Monat betragen kann. Bei schwan­kendem Verdienst ist wichtig, dass der jährliche Verdienst insge­samt nicht mehr als 7.596 € betragen darf.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 €. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 € monat­lich (3 x 750 € = 2.250 €) + (9 x 500 € = 4.500 €) = 6.750 €
Der Jahres­ver­dienst liegt somit bei insge­samt 6.750 €, sodass die jährliche Verdienst­grenze von 7.596 € nicht überschritten wird. Es liegt also ein Minijob vor.

Ausnahme bei Überschreiten der Verdienst­grenze:
Wird die Jahres­ver­dienst­grenze von 7.596 € überschritten, liegt grund­sätz­lich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvor­her­seh­baren und gelegent­li­chen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 633 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monat­li­chen Verdienst­grenze (also 1.266 €) nicht überschreiten.

  • Unvor­her­sehbar ist ein Überschreiten der Verdienst­grenze zum Beispiel aufgrund von Krank­heits­ver­tre­tung.
  • Gelegent­lich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalen­der­mo­naten inner­halb von 12 Monaten.

Praxis-Beispiel:
Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regel­mäßig 600 € im Monat. Durch eine einma­lige Krank­heits­ver­tre­tung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 €.

11 x 600 € = 6.600 €
1 x 1.200 € = 1.200 €
Insge­samt 7.800 €

Der Gesamt­ver­dienst von 7.800 € überschreitet zwar die Jahres­ver­dienst­grenze von 7.596 €. Da es sich jedoch um ein unvor­her­seh­bares und einma­liges Ereignis handelt und damit nur ein gelegent­li­ches Überschreiten mit einem monat­li­chen Verdienst bis 1.266 € vorliegt, sind weiterhin alle Voraus­set­zungen für einen Minijob erfüllt.

Fazit: Durch die Erhöhung des Mindest­lohns gilt im Jahr 2027 eine neue Verdienst­grenze für Minijobs. Dadurch bleiben Minijobs flexibel und Minijobber können mehr verdienen. Wichtig für Arbeit­geber ist es, die monat­liche und jährliche Verdienst­grenze weiterhin im Blick zu behalten.

Quelle:Sonstige | Sonstige | www​.minijob​zen​trale​.de | 08-10-2026