Mit der pauschalen Zurück­wei­sung eines Sachver­stän­di­gen­gut­ach­tens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanz­ge­richts seine Pflicht zur Sachver­halts­auf­klä­rung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berück­sich­ti­gung des Gesamt­ergeb­nisses des Verfah­rens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Nachweis eines niedri­geren gemeinen Grund­stücks­werts: Weist der Steuer­pflich­tige bei der Bewer­tung von Grund­be­sitz für die Erbschaft­steuer nach, dass der gemeine Wert der wirtschaft­li­chen Einheit am Bewer­tungs­stichtag niedriger ist als der Wert, der nach dem Bewer­tungs­ge­setz (§§ 179, 182 bis 196 BewG) ermit­telt wurde, dann ist der niedri­gere Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG). Als Nachweis des niedri­geren gemeinen Werts kann ein Gutachten dienen (§ 198 Abs. 2 BewG).

Im vorlie­genden Beschwer­de­ver­fahren hatte der BFH über die Zulas­sung der Revision gegen das erstin­stanz­liche Urteil (FG Düssel­dorf vom 27.11.2025, 11 K 2562/22 BG) zu entscheiden. Das Finanz­ge­richt hatte die Klage mit der Begrün­dung abgewiesen, dass der Kläger durch die vorge­legten Gutachten den Nachweis eines niedri­geren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG nicht erbracht habe.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Erbe nach dem im Mai 2020 verstor­benem Erblasser. Zum Nachlass gehörten zwei gemischt genutzte Grund­stücke. Der Kläger reichte neben Erklä­rungen zur Feststel­lung des Bedarfs­werts der Grund­stücke Gutachten aus dem Monat Juli 2020 ein, die ein öffent­lich bestellter und verei­digter Sachver­stän­diger zum Nachweis eines niedri­geren gemeinen Werts erstellt hatte. Der Sachver­stän­dige ermit­telte zum Bewer­tungs­stichtag Grund­be­sitz­werte im Wege des Ertrags­wert­ver­fah­rens für das 1. Grund­stück in Höhe von 210.000 € und das 2. Grund­stück in Höhe von 305.000 €. Mit notariell beurkun­detem Kaufver­trag aus dem Monat Februar 2021 veräu­ßerte der Kläger den Grund­be­sitz insge­samt zu einem Kaufpreis von 900.000 €. Davon entfiel laut Kaufver­trag ein Anteil in Höhe von 380.000 € auf das 1. Grund­stück und in Höhe von 520.000 € auf das 2. Grund­stück.

Das Finanzamt ermit­telte im Wege des Ertrags­wert­ver­fah­rens für die wirtschaft­li­chen Einheiten „Grund­be­sitz­werte für Zwecke der Erbschaft­steuer“ in Höhe von 290.834 € für das 1. Grund­stück und in Höhe von 405.006 € für das 2. Grund­stück und stellte diese Werte mit Bescheiden über die geson­derte Feststel­lung des Grund­be­sitz­werts fest. Die einge­reichten Gutachten berück­sich­tigte das Finanzamt nicht, weil der erzielte Kaufpreis über den gutach­ter­lich ermit­telten Werten lag. Die Einsprüche gegen die Feststel­lungs­be­scheide blieben erfolglos.

Das Finanz­ge­richt führte zur Begrün­dung aus, der Kläger habe den Nachweis eines niedri­geren gemeinen Werts nach § 198 BewG nicht erbracht. Selbst wenn die vorge­legten Gutachten grund­sätz­lich die Anfor­de­rungen an ein ordnungs­ge­mäßes Sachver­stän­di­gen­gut­achten erfüllten, stehe der Übernahme der Werte aus den Gutachten die Höhe der durch den Verkauf der Grund­stücke erzielten Kaufpreise entgegen.

Der Kläger legte Beschwerde wegen Nicht­zu­las­sung der Revision ein: Mit der Beschwerde machte er u.a. einen Verstoß des Finanz­ge­richts § 96 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO geltend. Ein schema­ti­scher Vorrang des Kaufpreises für die Wertermitt­lung des Grund­be­sitzes unter pauschaler Ableh­nung der einge­reichten Gutachten verletze den Anspruch, das Gesamt­ergebnis des Verfah­rens bei der Beweis­wür­di­gung zu berück­sich­tigen. Das Finanz­ge­richt verletze seine Sachauf­klä­rungs­pflicht, wenn es im Rahmen der Beweis­wür­di­gung nicht im Einzelnen begründe, warum die konkret festge­stellten Mängel- und Sanie­rungs­po­si­tionen von 20.500 € bzw. 80.500 € gutach­ter­lich unzutref­fend oder unbeacht­lich seien.

Der BFH hat entschieden, dass die pauschale Ableh­nung des einge­reichten Gutach­tens unzulässig ist. Im Urteils­fall liegen somit Verfah­rens­mängel vor, auf denen die Entschei­dung des Finanz­ge­richts beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Pflicht zur Sachver­halts­auf­klä­rung und zur Berück­sich­ti­gung des Gesamt­ergeb­nisses wurde verletzt. Das Finanz­ge­richt hat bei der Beweis­wür­di­gung weder das Gesamt­ergebnis des Verfah­rens berück­sich­tigt noch den Sachver­halt hinrei­chend aufge­klärt.

  • Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Finanz­ge­richt nach seiner freien, aus dem Gesamt­ergebnis des Verfah­rens gewon­nenen Überzeu­gung. Das Gesamt­ergebnis des Verfah­rens umfasst dabei den gesamten durch das Klage­be­gehren begrenzten und durch die Sachauf­klä­rung des Gerichts und die Mitver­ant­wor­tung der Betei­ligten konkre­ti­sierten Prozess­stoff. Das Finanz­ge­richt hat den Inhalt der ihm vorlie­genden Akten vollständig und einwand­frei zu berück­sich­tigen.
  • Das Finanz­ge­richt ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amtswegen den Sachver­halt zu erfor­schen und ihn unter allen ernst­lich in Betracht kommenden recht­li­chen Gesichts­punkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernlie­genden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanz­ge­richt die sich im Einzel­fall aufdrän­genden Überle­gungen auch ohne entspre­chenden Hinweis der Betei­ligten anstellen und entspre­chende Aufklä­rungs­maß­nahmen treffen.

Fazit: Das Finanz­ge­richt hat zu Unrecht den Kaufpreis unter pauschaler Ableh­nung der einge­reichten Gutachten für die Wertermitt­lung heran­ge­zogen. Es hat keine Stellung dazu bezogen, warum die gutach­ter­lich konkret festge­stellten Mängel nicht zu berück­sich­tigen sind.

Regel­mäßig genügen ordnungs­ge­mäße Sachver­stän­di­gen­gut­achten: Ob das Gutachten den gefor­derten Nachweis erbringt, unter­liegt der freien Beweis­wür­di­gung des Finanz­amts und gegebe­nen­falls der Gerichte. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschal­tung bzw. Bestel­lung weiterer Sachver­stän­diger gefolgt werden kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewer­tungs­recht­li­cher Sonder­re­ge­lungen den Vorgaben der für die Wertermitt­lung einschlä­gigen Vorschriften entspricht und plausibel ist, wird regel­mäßig zu folgen sein.

Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den Anfor­de­rungen, berech­tigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insge­samt unberück­sich­tigt zu lassen. Ist etwa ein vorge­nom­mener Abschlag nicht hinrei­chend begründet, ist ledig­lich dieser Abschlag zu strei­chen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und vom Finanz­ge­richt selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachver­stän­dige im üblichen Rahmen einer Beweis­wür­di­gung möglich ist. Das Finanz­ge­richt muss sich bei der Bewer­tung des Gutach­tens mit der Auffas­sung des Sachver­stän­digen ausein­an­der­setzen und eine gegebe­nen­falls abwei­chende Auffas­sung begründen. Eine rein pauschale Ableh­nung des gesamten Gutach­tens durch das Finanz­ge­richt erfüllt diese Vorgaben nicht.

Keine Heran­zie­hung des Kaufpreises: Als Nachweis des niedri­geren gemeinen Werts kann neben einem Gutachten auch ein im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr inner­halb eines Jahres vor oder nach dem Bewer­tungs­stichtag zustande gekom­mener Kaufpreis über das zu bewer­tende Grund­stück dienen, wenn die maßgeb­li­chen Verhält­nisse hierfür gegen­über den Verhält­nissen am Bewer­tungs­stichtag unver­än­dert sind. Diese Vorschrift gilt nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nur für den Nachweis eines niedri­geren gemeinen Werts. Ein höherer als der nach §§ 179, 182 bis 196 BewG festge­stellte Wert kann aufgrund zeitnaher Kaufpreise nicht angesetzt werden.

Wichtige Vorgaben des BFH für zweiten Rechts­gang:
Das Finanz­ge­richt hätte die einge­reichten Gutachten auf ihre Plausi­bi­lität und die Einhal­tung der maßgeb­li­chen Bewer­tungs­vor­schriften prüfen und sich gegebe­nen­falls im Einzelnen mit der Auffas­sung des Sachver­stän­digen in den Gutachten ausein­an­der­setzen müssen, wenn es beispiels­weise den vorge­nom­menen Abschlägen für festge­stellte Mängel nicht folgen wollte. Dies wird das Finanz­ge­richt im zweiten Rechts­gang nachzu­holen haben. Eine pauschale Zurück­wei­sung der Gutachten unter Hinweis auf den höheren Kaufpreis ist nicht möglich. Die Berück­sich­ti­gung des Kaufpreises dient im Streit­fall nicht dem Nachweis eines niedri­geren gemeinen Werts.

Quelle:BFH | Beschluss | II B 87/25 | 03-08-2026