Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, wann ein Dienst­leister als Vermittler oder als eigen­stän­diger Dienst­leister im Rahmen der Vermie­tung von Fahrzeugen tätig ist. Im Mittel­punkt stand die Frage, ob die Tätig­keiten der Klägerin (über ihre Inter­net­platt­form) als Vermitt­lungs­leis­tung oder als eigen­stän­dige Fahrzeug­ver­mie­tungs­leis­tung zu quali­fi­zieren sind. Das Finanz­ge­richt hatte zuvor festge­stellt, dass die Klägerin als Vermie­terin auftrat. Der BFH korri­gierte diese Analyse und stufte die Tätig­keit der Klägerin als Vermitt­lungs­tä­tig­keit ein.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat ihr Unter­nehmen über ihr Inter­net­portal von einem Dritt­land aus betrieben. Die Kunden konnten über das Inter­net­portal Mietwagen verschie­dener Anbieter buchen. Die Inter­net­seite der Klägerin wurde dem Kunden nach Angabe seines Wohnorts in seiner jewei­ligen Landes­sprache angezeigt. Wollte der Kunde einen Mietwagen mieten, gab er über eine Einga­be­maske alle erfor­der­li­chen Daten ein. Anschlie­ßend erhielt er einen Überblick über die buchbaren Fahrzeug­ka­te­go­rien der einzelnen Autover­mieter und die jewei­ligen Preise. Nach Eingabe seiner Kontakt- und Zahlungs­in­for­ma­tionen und dem Akzep­tieren der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der Klägerin konnte der Kunde zahlungs­pflichtig buchen.

Der BFH betonte, dass ein Vermittler keine "eigene Leistung" erbringt, wenn die Fahrzeuge, die er vermit­telt, nicht von ihm selbst angemietet werden. In diesem Fall trat die Klägerin gegen­über den Kunden ausdrück­lich als Vermitt­lerin auf und organi­sierte die Reser­vie­rung und adminis­tra­tive Abwick­lung im Namen der eigent­li­chen Fahrzeug­ver­mieter. Die vertrag­li­chen Regelungen, die festlegten, dass die Klägerin ledig­lich als Vermitt­lerin agierte, waren maßgeb­lich. Der BFH stellte fest, dass die wirtschaft­liche Realität der Trans­ak­tionen mit diesen Verein­ba­rungen überein­stimmte, da die Kunden der Klägerin letzt­lich direkt einen Mietver­trag mit dem tatsäch­li­chen Vermieter abschlossen. Die Tatsache, dass die Klägerin vorab Zahlungen der Kunden empfing, war für die Einord­nung als Vermie­terin nicht ausschlag­ge­bend.

Fazit: Der BFH kam somit zu dem Schluss, dass die Klägerin ausschließ­lich als Vermitt­lerin tätig war und dass der Fahrzeug­ver­mieter der Leistungs­emp­fänger und daher der steuer­pflich­tige Leistungs­schuldner ist. Das Urteil des Finanz­ge­richts wurde aufge­hoben.

Quelle:BFH | Urteil | V R 17/24 | 20-05-2026