Nach einer Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unter­nehmer, der der Sollbe­steue­rung unter­liegt, bereits für den Voranmel­dungs­zeit­raum der Leistungs­er­brin­gung zur Berich­ti­gung der Umsatz­steuer nach § 17 UStG wegen Unein­bring­lich­keit berech­tigt, soweit er seinen Entgelt­an­spruch aufgrund eines vertrag­li­chen Einbe­halts zur Absiche­rung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirk­li­chen kann.

Bankbürg­schaft: Soweit der Unter­nehmer jedoch eine vollstän­dige Entgelt­zah­lung bereits im Zeitpunkt der Leistungs­er­brin­gung beanspru­chen kann, weil er die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche seiner Leistungs­emp­fänger

  • durch eine Bankbürg­schaft gesichert hat oder
  • ihm die Gestel­lung eine derar­tige Bürgschaft möglich war,

liegt hingegen keine Unein­bring­lich­keit vor. Der Unter­nehmer hat die Voraus­set­zungen für eine Minde­rung der Bemes­sungs­grund­lage wegen Unein­bring­lich­keit nachzu­weisen. 

Nachweis­pflicht: Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwand­frei ergeben, dass für jeden abgeschlos­senen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unter­nehmer begehrte Gewähr­leis­tungs­bürg­schaften beantragt und abgelehnt wurden.

Fazit: Soweit der Unter­nehmer unter den vorge­nannten Voraus­set­zungen die Entgelt­an­sprüche zulässig als unein­bring­lich behan­delt, hat der Leistungs­emp­fänger die Vorsteuer aus den jewei­ligen Leistungs­be­zügen entspre­chend zu berich­tigen. Der Unter­nehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungs­emp­fänger die Behand­lung seiner Ansprüche mitzu­teilen. Das Finanzamt des Unter­neh­mers ist jedoch berech­tigt, das Finanzamt des Leistungs­emp­fän­gers auf die Behand­lung der offenen Entgelt­an­sprüche als unein­bring­lich hinzu­weisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­liche Regelung | § 17 UStG; Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 | 06-08-2026